BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. April 2014

Teil römisch zwei

96. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

96. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..               10

              Kärnten: …………………………………              115

              Niederösterreich: ……………………….               15, davon 5 für Schaustellerbetriebe

              Oberösterreich: …………………………              125, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ………………………………..              140, davon 2 für Schaustellerbetriebe

              Steiermark: ……………………………..              135, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: ……………………………………              220

              Vorarlberg: ……………………………..              100

              Wien: ……………………………………               40, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

Hundstorfer