91. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (GTV-BibuG 2014)
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2
aufgeführten Staaten hat oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz
oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderoder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in
Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderAbsatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Demokratische Volksrepublik Algerien,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik der Union von Myanmar,
Islamische Republik Pakistan,
Arabische Republik Syrien,
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner