BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. April 2014

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2014)

90. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2014)

Auf Grund des Paragraph 365 s, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, und die Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013, wird verordnet:

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    4. Ziffer 4
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    5. Ziffer 5
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Demokratische Volksrepublik Algerien,
    4. Ziffer 4
      Republik Ecuador,
    5. Ziffer 5
      Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
    6. Ziffer 6
      Republik Indonesien,
    7. Ziffer 7
      Republik der Union von Myanmar,
    8. Ziffer 8
      Islamische Republik Pakistan,
    9. Ziffer 9
      Arabische Republik Syrien,
    10. Ziffer 10
      Republik Türkei,
    11. Ziffer 11
      Republik Jemen und
    12. Ziffer 12
      Republik Somalia.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2012,, außer Kraft.

Mitterlehner