82. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b, 1c, 4 und 9 lit. c entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b, eins c,, 4 und 9 Litera c, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Rhythmisch-musikalischer Erziehung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 30 Schülern“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „Rhythmisch-musikalischer Erziehung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 30 Schülern“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 24 Schülern“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 24 Schülern“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a wird nach der Wendung „Land- und Hauswirtschaft“ die Wendung „sowie im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, wird nach der Wendung „Land- und Hauswirtschaft“ die Wendung „sowie im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, lautet:
in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang, im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,“in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang, im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 1 Z 10 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „25“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 1 Z 13 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 6 Abs. 1 Z 6, 8, 9 lit. a und b, 10 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b, 1c, 4 und 9 lit. c außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9, Litera a, und b, 10 und 13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2014, tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b, eins c, 4, und 9 Litera c, außer Kraft.“
Heinisch-Hosek