BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 14. April 2014

Teil römisch zwei

82. Verordnung:

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

82. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b, eins c,, 4 und 9 Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „Rhythmisch-musikalischer Erziehung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 30 Schülern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 24 Schülern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, wird nach der Wendung „Land- und Hauswirtschaft“ die Wendung „sowie im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang, im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9, Litera a, und b, 10 und 13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2014, tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a, eins b, eins c, 4, und 9 Litera c, außer Kraft.“

Heinisch-Hosek