Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 14. April 2014 |
Teil römisch zwei |
80. Verordnung: | Änderung des NMS-Umsetzungspakets |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21 b, wird verordnet:
Das NMS-Umsetzungspaket, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, werden dem Text des Paragraph 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) vierter Absatz lautet:
„Der Bund finanziert weiterhin vier zusätzliche Wochenstunden je NMS-Klasse. Diese zusätzlichen vier Lehrerwochenstunden stehen jeder NMS-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungsmaßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Neuen Mittelschule zur Verfügung.“
Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) wird im siebenten Absatz das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Heinisch-Hosek