BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. April 2014

Teil römisch zwei

76. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes und Aufhebung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

76. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert und die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien aufgehoben wird

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 9 Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, und des Paragraph 200 e, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§, 5 lautet:

„Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen

3 Wochenstunden sowie

für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz

je 0,05 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Gesamtzahl der Schüler je Schulstandort

Wochenstunden

bis 150

3

151 bis 300

4

301 bis 500

5

501 bis 800

6

mehr als 800

8

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  1. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Absatz eins und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Absatz 2, bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
  2. Absatz 4,Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
    2. Ziffer 2
      keine Einrechnung gemäß Absatz eins, gebührt.
  3. Absatz 5,Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
  4. Absatz 6,Für die entsprechenden Einrechnungen sind die im Schuljahr 2013 aus 2014, erbrachten Leistungen zur pädagogisch-fachlichen Betreuung im Sinne von Absatz eins bis 5 zu berücksichtigen.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2008,, wird aufgehoben.

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