Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 11. April 2014 |
Teil römisch zwei |
75. Verordnung: | Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung |
Auf Grund
Diese Verordnung regelt
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr (Paragraph 2,) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.
Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.
Ziffer eins den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes teilnehmen; das Gleiche gilt für die Mitglieder der Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Sozialversicherungsträgers befasst sind;
Ziffer 2 den Mitgliedern der Beiräte der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper nach Paragraph 440 a, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG (Paragraph 214, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 202, Absatz 4, Ziffer 2, BSVG, Paragraph 149 b, Absatz 4, Ziffer 2, B-KUVG) oder an Beiratssitzungen teilnehmen.
Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2005, tritt mit Ablauf des 14. April 2014 außer Kraft.
Hundstorfer