BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. April 2014

Teil römisch zwei

75. Verordnung:

Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung

75. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Funktionsgebühren und Sitzungsgeld für die Mitglieder der Verwaltungskörper und die Beiratsmitglieder der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 440 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 197, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 214, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 185, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 202, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 132, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 149 b, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühren für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt) sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühren;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Verwaltungskörper und die Beiratsmitglieder der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes.

Höhe der Funktionsgebühr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Absatz 2, begrenzt und richtet sich nach der Mitgliedschaft zur jeweiligen Verwaltungskörpergruppe nach Absatz 3, sowie nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Absatz 4,
  2. Absatz 2,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt das Vierzehnfache von 40 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
  3. Absatz 3,Folgende Verwaltungskörpergruppen sind zu unterscheiden:
    • Strichaufzählung
      Gruppe 1: Verwaltungskörper des Hauptverbandes; Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau; Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 400 000 Personen;
    • Strichaufzählung
      Gruppe 2: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 250 000 Personen;
    • Strichaufzählung
      Gruppe 3: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 100 000 Personen;
    • Strichaufzählung
      Gruppe 4: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 50 000 Personen;
    • Strichaufzählung
      Gruppe 5: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 10 000 Personen;
    • Strichaufzählung
      Gruppe 6: Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates; Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von höchstens 10 000 Personen.
    Für die Ermittlung des jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist jeweils das zweitvorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Funktionsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Verbandsvorsitzenden/die Verbandsvorsitzende und für die Obmänner/Obfrauen (für den Präsidenten/die Präsidentin) der in der linken Spalte angeführten Verwaltungskörpergruppe den in der rechten Spalte angeführten Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:
                    Gruppe 1              .................              100 %,
                    Gruppe 2              ..................                88 %,
                    Gruppe 3              ..................                76 %,
                    Gruppe 4              ..................                64 %,
                    Gruppe 5              ..................                52 %,
                    Gruppe 6              ..................                40 %;
    2. Ziffer 2
      für die in der linken Spalte angeführten Personen den in der rechten Spalte angeführten Bruchteil jener Funktionsgebühr, die den der gleichen Gruppe angehörenden Personen nach Ziffer eins, gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:
      • Strichaufzählung
        Vorsitzende der Kontrollversammlungen ................................................. jeweils fünf Zehntel;
      • Strichaufzählung
        Vorsitzende der Landesstellenausschüsse ................................................. jeweils vier Zehntel;
      • Strichaufzählung
        Vorsitzende der regionalen Leistungsausschüsse ...................................... jeweils drei Zehntel;
      • Strichaufzählung
        Mitglieder des Verbandsvorstandes mit Ausnahme des/der Verbandsvorsitzenden
      • Strichaufzählung
        und seiner/ihrer Stellvertreter/innen .......................................................... jeweils drei Zehntel;
    3. Ziffer 3
      für die StellvertreterInnen der Personen nach den Ziffer eins und 2 erster und zweiter Teilstrich jeweils die Hälfte jener Funktionsgebühr, die der zu vertretenden Person gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Höhe der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Übt eine Person bei zwei oder mehreren Sozialversicherungsträgern jeweils eine Funktion nach Paragraph 2, Absatz 4, aus, so gebührt nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr in voller Höhe; die übrigen Funktionsgebühren sind in halber Höhe zu gewähren. Bei gleich hohen Funktionsgebühren hat nur der nach der Versichertenzahl größere oder größte Sozialversicherungsträger die Funktionsgebühr in voller Höhe zu gewähren; der oder die anderen Sozialversicherungsträger haben die Funktionsgebühr in halber Höhe zu gewähren.
  2. Absatz 2,Übt eine Person bei ein und demselben Sozialversicherungsträger zwei oder mehrere Funktionen nach Paragraph 2, Absatz 4, aus, so ist nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr zu gewähren.

Auszahlung der Funktionsgebühr

Paragraph 4,

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr (Paragraph 2,) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

Paragraph 5,

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Sitzungsgeld

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt

    Ziffer eins den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes teilnehmen; das Gleiche gilt für die Mitglieder der Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Sozialversicherungsträgers befasst sind;

    Ziffer 2 den Mitgliedern der Beiräte der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper nach Paragraph 440 a, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG (Paragraph 214, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 202, Absatz 4, Ziffer 2, BSVG, Paragraph 149 b, Absatz 4, Ziffer 2, B-KUVG) oder an Beiratssitzungen teilnehmen.

  2. Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld. Für die Teilnahme an Beiratssitzungen gebührt das Sitzungsgeld höchstens viermal im Kalenderjahr.
  3. Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Schlussbestimmung

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2005, tritt mit Ablauf des 14. April 2014 außer Kraft.

Hundstorfer