67. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird
Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – PBVWO), BGBl. II Nr. 147/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/1998, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – PBVWO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 55 lautet:Paragraph 55, lautet:
„(1)Absatz eins,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 59 Abs. 1 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.“Paragraph 55,, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2014, treten mit 1. April 2014 in Kraft.“
Hundstorfer