65. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung-FSBV)
Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:Gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2)Absatz 2,Der Anhang beinhaltet in
Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
Spalte 3 das Ausgabedatum und
Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
§ 2.Paragraph 2,
Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht. Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
§ 3.Paragraph 3,
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2003,, außer Kraft.
Bures