BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. März 2014

Teil römisch zwei

65. Verordnung:

Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung-FSBV

65. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung-FSBV)

Gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
  2. Absatz 2,Der Anhang beinhaltet in
    1. Ziffer eins
      Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
    2. Ziffer 2
      Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
    3. Ziffer 3
      Spalte 3 das Ausgabedatum und
    4. Ziffer 4
      Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

Paragraph 2,

Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Paragraph 3,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2003,, außer Kraft.

Bures