Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 13. März 2014 |
Teil römisch zwei |
53. Verordnung: | Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014 |
Auf Grund des Paragraph 29 a, Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird verordnet:
Zigaretten aus den in Paragraph 29 a, Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach Paragraph 29 a, Absatz 2, Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2004,, tritt außer Kraft.
Spindelegger