BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 10. März 2014

Teil römisch zwei

49. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

49. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. März 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
S 1/2014/XXII/96/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
    • Strichaufzählung
      selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Ausgenommen sind

Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitsruhegesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.

Darüber hinaus sind noch Arbeitnehmer/innen ausgenommen, die als Geschäftsführer/innen ge-mäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach Paragraph 15, GmbHG) bzw. als Geschäftsführer/innen von großen Vereinen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Vereinsgesetz beschäftigt sind, soweit sich die Sat-zungserklärung auf die Paragraphen 4 bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertra-ges bezieht.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 16. Jänner 2014 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind, (Stand 1. Februar 2014)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 107 aus 2014, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 4. März 2014 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 41, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2014 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Binder