49. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. März 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
S 1/2014/XXII/96/1
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
öffentlich-rechtliche Einrichtungen
Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
Rettungs- und Sanitätsdienste
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Ausgenommen sind
Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,
Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/innen zu Arbeitgeber/innen, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/innen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gefördert sind.
Ab 1. Jänner 2015 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch nicht für niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können), die im Rahmen von Sozial-ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen niederschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Bundessozialamt gefördert sind.
Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9, § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40 und 41 Z 1 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht,Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die Paragraphen eins, 3, 4, Absatz eins, und 3 bis 6, Paragraphen 6, 7, 9,, Paragraph 10, Absatz eins, bis 6, Paragraphen 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40, und 41 Ziffer eins, des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht,
Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
(Ferial-)Praktikant/innen sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz, § 1 Abs. 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz und § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht.Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitsruhegesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.
Darüber hinaus sind noch Arbeitnehmer/innen ausgenommen, die als Geschäftsführer/innen ge-mäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw. als Geschäftsführer/innen von großen Vereinen im Sinne des § 22 Abs. 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, soweit sich die Sat-zungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 des in § 2 angeführten Kollektivvertra-ges bezieht.Darüber hinaus sind noch Arbeitnehmer/innen ausgenommen, die als Geschäftsführer/innen ge-mäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach Paragraph 15, GmbHG) bzw. als Geschäftsführer/innen von großen Vereinen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Vereinsgesetz beschäftigt sind, soweit sich die Sat-zungserklärung auf die Paragraphen 4 bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertra-ges bezieht.
Inhalt der Satzung
Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 16. Jänner 2014 abgeschlossene
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind
(Stand 1. Februar 2014)Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind, (Stand 1. Februar 2014)
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 107/2014 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 4. März 2014 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 107 aus 2014, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 4. März 2014 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
§ 41 Z 1 vorletzter und letzter SatzParagraph 41, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz
in § 41 Z 2/B dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
Soweit in § 30a Z 1 auf das Inkrafttreten von § 30a Abs. 1 (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
Soweit in § 41 Z 2/B auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2014 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Binder