BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 10. März 2014

Teil II

48. Verordnung:

Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV)

48. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV)

Aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des Paragraph 2, Absatz 2,, nach dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 3, berechnen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsUngeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, sind Umsätze im Sinne des Paragraph eins, solche aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).
  2. Absatz 2Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1994 gesondert abziehbar.

Paragraph 3,

Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 24 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Paragraph 4,

Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.

Paragraph 5,

Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

Spindelegger