47. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird
Auf Grund des gemäß § 82b Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2013, weiterhin anzuwendenden § 37 SchUG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 wird verordnet:Auf Grund des gemäß Paragraph 82 b, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,, weiterhin anzuwendenden Paragraph 37, SchUG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Abs. 2 Z 1 die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.“Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2008,, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 34 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Heinisch-Hosek