43. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV) geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:
Die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1992, wird wie folgt geändert:Die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:“„Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 entfällt der Abs. 1a.In Paragraph eins, entfällt der Absatz eins a,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „ausländischer“ das Wort „ziviler“ eingefügt, sowie die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt. Der zweite Satz des Abs. 1 wird durch den Satz „Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „ausländischer“ das Wort „ziviler“ eingefügt, sowie die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt. Der zweite Satz des Absatz eins, wird durch den Satz „Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 lit. c entfällt nach dem Wort „Zollbehörde“ die Wortfolge „, Luftwaffe, Heer, Marine“.In Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, entfällt nach dem Wort „Zollbehörde“ die Wortfolge „, Luftwaffe, Heer, Marine“.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 3 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:
„Bewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes“„Bewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„Die Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:“„Die Austro Control GmbH hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, lautet:
auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in § 2 Abs. 1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), BGBl. II Nr. 360/2013 in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;“auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in Paragraph 2, Absatz eins, der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 1 lit. b, c und d wird die Zitierung „§ 10 Abs. 1 lit. c“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 Z 3“, die Zitierung „§ 10 Abs. 1 lit. a“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 Z 1“ sowie die Zitierung „§ 10 Abs. 1 lit. b“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, c und d wird die Zitierung „§ 10 Absatz eins, lit. c“ durch die Zitierung „§ 10 Absatz eins, Ziffer 3,, die Zitierung „§ 10 Absatz eins, lit. a“ durch die Zitierung „§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Zitierung „§ 10 Absatz eins, lit. b“ durch die Zitierung „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, sind.“Bewilligungen nach Absatz eins, sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Litera a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 4 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs 1a, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 sowie die Überschriften zu § 3 und § 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der § 1 Abs. 1a in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, sowie die Überschriften zu Paragraph 3 und Paragraph 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“
Bures