BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 3. März 2014

Teil römisch zwei

43. Verordnung:

Änderung der Grenzüberflugsverordnung - GÜV

43. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:

Die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, entfällt der Absatz eins a,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „ausländischer“ das Wort „ziviler“ eingefügt, sowie die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt. Der zweite Satz des Absatz eins, wird durch den Satz „Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, entfällt nach dem Wort „Zollbehörde“ die Wortfolge „, Luftwaffe, Heer, Marine“.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Bewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes“

Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

„Die Austro Control GmbH hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in Paragraph 2, Absatz eins, der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, c und d wird die Zitierung „§ 10 Absatz eins, lit. c“ durch die Zitierung „§ 10 Absatz eins, Ziffer 3,, die Zitierung „§ 10 Absatz eins, lit. a“ durch die Zitierung „§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Zitierung „§ 10 Absatz eins, lit. b“ durch die Zitierung „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bewilligungen nach Absatz eins, sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Litera a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, sowie die Überschriften zu Paragraph 3 und Paragraph 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Bures