BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 29. Dezember 2014

Teil römisch zwei

386. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)

386. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 10, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

b) In Paragraph 10, entfällt die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(7)“.

b) Folgende Absatz 5 und 6 werden eingefügt:

  1. Absatz 5,Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
  2. Absatz 6,Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Litera d und e eingefügt:

  1. Litera d
    des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Litera e
    des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung,“

b) In Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 5 bis 7 angefügt:

  1. Ziffer 5
    der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,
  2. Ziffer 6
    der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991,
  3. Ziffer 7
    der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG 1992“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
    • Strichaufzählung
      in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
    • Strichaufzählung
      das gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß Paragraph 100, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. Ziffer eins
    zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch zwei des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ziffer 2
    zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
  3. Ziffer 3
    zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
  4. Ziffer 4
    zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.
  5. Ziffer 5
    zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 10 a und 10 b Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Schelling