377. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung)
Auf Grund des § 101 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 101, Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal aller Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 2 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22, für Diese Verordnung regelt die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal aller Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 2, DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22, für
qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten und
Tätigkeiten mittlerer Qualifikation.
Umfang der Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Die einheitliche Ausbildung umfasst
unterschiedliche Typen von Lehrveranstaltungen je nach didaktischer Ausrichtung und Qualifikationsgrad und
Berufspraxis (Praktikum) je nach Qualifikationsgrad.
Beirat
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula.
(2)Absatz 2,Die in § 4 Abs. 2 lit. a genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.Die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
(3)Absatz 3,Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Absatz 2, genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.
Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln:
Managementgrundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens
Bibliothekarische Metadaten
Informationsressourcen und Information Retrieval
Informationsdienstleistungen
(2)Absatz 2, Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
(5)Absatz 5,a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG.a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 64, UG.
Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat der den Universitätslehrgang durchführenden Universität.
Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören, und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch das Rektorat der den Grundlehrgang des Universitätslehrganges durchführenden Universität.
Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In der Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation sind folgende Fachbereiche zu behandeln:
Betriebliche Organisation
Medienformen und Medienerschließung
(2)Absatz 2,Die einheitliche Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation wird dem Bedarf entsprechend angeboten. Dieses Anbot kann entweder eigenständig durch eine der vier Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und Wien oder in Kooperation zwischen diesen erfolgen.
Die theoretische Ausbildung dauert 30 Tage.
(3)Absatz 3,Die Berufspraxis für die mittlere Qualifikation umfasst 28 Tage, wovon mindestens eine Woche außerhalb der Ausbildungsuniversität absolviert werden muss.
(4)Absatz 4,Die konkrete Ausgestaltung des Curriculums ist auf der Homepage www.bibliotheksausbildung.at zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
(6)Absatz 6,a. Zulassungsvoraussetzung ist der Pflichtschulabschluss.
Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten entscheidet das jeweilige Rektorat.
Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören, können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz an der Ausbildung oder Teilen dieser Ausbildung teilnehmen.
Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch den gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Beirat.Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingerichteten Beirat.
Lehrberufe
§ 6.Paragraph 6,
Der erfolgreiche Abschluss des kaufmännisch-administrativen Lehrberufes mit einschlägiger Spezialisierung „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2004 ersetzt die Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation. Der erfolgreiche Abschluss des kaufmännisch-administrativen Lehrberufes mit einschlägiger Spezialisierung „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2004, ersetzt die Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation.
Außerkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Die Verordnung über die einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen für das Bibliothekspersonal an Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. II Nr. 186/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Verordnung über die einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen für das Bibliothekspersonal an Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Mitterlehner