369. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2015, SNE-VO 2012-Novelle 2015)
Auf Grund des § 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 174/2013 sowie § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011 in der Fassung der SNE-VO 2012 – Novelle 2014, BGBl. II Nr. 478/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, in der Fassung der SNE-VO 2012 – Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Kostenwälzung der Übertragungsnetze werden folgende Anteile der nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und direkt der Netzebene 3 zuordenbaren Anlagen verbleibenden Netzkosten des Höchstspannungsnetzes im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
für die Bereiche Österreich und Vorarlberg 63 vH.
für den Bereich Tirol 40 vH.
Die verbleibenden Anteile der jeweiligen Bereiche werden durch Wälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene nach den elektrischen Leistungen (kW) und nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß dem Netto-Wälzverfahren zugeteilt. Die direkten Kosten für die Anlagen der Netzebene 3 werden gesondert weiterverrechnet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Z 18 wird Z 19 angefügt:Nach Paragraph 3, Ziffer 18, wird Ziffer 19, angefügt:
der Regelreserveanbieter erfüllt alle Voraussetzungen, um an Regelreservemärkten (Primärregelung, Sekundärregelung, Tertiärregelung) teilzunehmen und bietet Regelreserve bei den Ausschreibungen des Regelzonenführers an. Der Regelreserveanbieter kann sich dabei Dritter bedienen, die Regelreserveleistungen erbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 lauten:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 lauten:
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
„9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve
Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve (Sekundärregelung, Tertiärregelung) – ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke – wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gem. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch den Regelenergieeinsatz verursacht werden, für die Netzebenen 1 bis 6 wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve (Sekundärregelung, Tertiärregelung) – ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke – wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gem. Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch den Regelenergieeinsatz verursacht werden, für die Netzebenen 1 bis 6 wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:
Auf den Netzebenen 5 und 6 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber sechs Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der für Regelenergiezwecke angeforderten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.“Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der für Regelenergiezwecke angeforderten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge (in TEUR) darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.
(3)Absatz 3,Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist eine Nettozahlung in Höhe von TEUR 2.793,3 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Z 1 bis 15 lauten:Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 lauten:
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:
Österreichischer Bereich:
Cent 0,2510/kWh
Bereich Tirol:
Cent 0,2510/kWh
Bereich Vorarlberg:
Cent 0,2510/kWh“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 1 Z 6 lit. b lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, lautet:
durch eine kompetente Prüfstelle nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00 €“
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 Abs. 2 bis 7 lauten:Paragraph 13, Absatz 2 bis 7 lauten:
„(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 224,8.
(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:
(7)Absatz 7,Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:
“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 14 Abs. 4 wird Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 4, wird Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die § 2 Abs. 1, § 3 Z 19, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, § 4 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 11 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Die Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer 19,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Ziffer eins bis 15, Paragraph 8,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Schramm