367. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2013, wird wie folgt geändert:Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 14 lautet:Paragraph eins, Ziffer 14, lautet:
Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
§ 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Hundstorfer