BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 19. Dezember 2014

Teil römisch zwei

366. Verordnung:

Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

366. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 640 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………...               30

              Kärnten: …………………………………………….               220

              Niederösterreich: …………………………………...               470

              Oberösterreich: ……………...……………………..               1 050

              Salzburg: …………………………………………...               25

              Steiermark: ………………………………………....               510

              Tirol: …………………………………………….….               210

              Vorarlberg: …………………………………………               67

              Wien: ………………………………………….……               58

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.

Hundstorfer