BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 18. Dezember 2014

Teil II

363. Verordnung:

RSM-Verordnung

363. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Afghanistan entsendeten Personen (RSM-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Resolute Support Mission (RSM) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 und 2189 (2014) vom 12. Dezember 2014, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und Afghanistan („NATO-Afghanistan Status of Forces Agreement“) vom 30. September 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    den Aus- und Aufbau effizienter ziviler und militärischer Kapazitäten und Strukturen und
  2. Ziffer 2
    die Ausbildung, Beratung und Unterstützung für die Afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) und die Afghanischen Sicherheitsinstitutionen (Afghanistan Security Institutions - ASI).

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft,
    2. Ziffer 2
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    3. Ziffer 3
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Wegweisung von Personen
      1. Litera a
        zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der RSM oder Vermögen der RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
      2. Litera b
        zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
    6. Ziffer 6
      Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
      1. Litera a
        von denen eine Gefahr für RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
      2. Litera b
        soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen erforderlich ist,
    7. Ziffer 7
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der RSM oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Afghanistan entsendeten Personen (ISAF-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2012,, außer Kraft.

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