36. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUFOR RCA-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik im Rahmen der EU-Operation RCA (EUFOR RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2134 (2014) vom 28. Jänner 2014, dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2014/73/GASP vom 10. Februar 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik im Rahmen der EU-Operation RCA (EUFOR RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2134 (2014) vom 28. Jänner 2014, dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2014/73/GASP vom 10. Februar 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die
Hilfe bei der Schaffung eines sicheren Umfelds im Raum Bangui in Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
Leistung eines Beitrags im Raum Bangui vor allem
zum Schutz der bedrohten Zivilbevölkerung,
zur Schaffung von Bedingungen für eine sichere Rückkehr von intern Vertriebenen,
zur Erreichung der vollen Einsatzbereitschaft der „Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR)“
Befugnisse und Mittel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2)Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
(3)Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUFOR RCA oder von anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 3 angewendet werden.Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angewendet werden.
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