BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Dezember 2014

Teil römisch zwei

358. Verordnung:

Änderung der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung sowie der Statistikverordnungen für landesfondsfinanzierte und nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten

358. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung sowie die Statistikverordnungen für landesfondsfinanzierte und nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten geändert werden

Artikel 1

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird verordnet:

Die Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Pfleglinge“ durch die Wortfolge „Patienten/Patientinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sämtliche Datenübermittlungen
    1. Ziffer eins
      von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landeshauptmann,
    2. Ziffer 2
      von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds
    3. Ziffer 3
      vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit und
    4. Ziffer 4
      vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit
    sowie Art und Aufbau dieser Datenübermittlungen haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Sämtliche Datenübermittlungen von den nichtlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit sowie Art und Aufbau dieser Datenübermittlungen haben der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a bis 7 c samt Überschriften eingefügt:

„Generierung der Pseudonyme sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Das Pseudonym des Patienten/der Patientin ist mittels HMAC-Algorithmus aus dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den Bereich Gesundheitsdokumentation (GH-GD) innerhalb eines Hardware Security Moduls (HSM) zu bilden und anschließend innerhalb des HSM zu verschlüsseln.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (datenschutzrechtlicher Dienstleister) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Auftraggebers (Bundesministeriums für Gesundheit) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 2, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
    2. Ziffer 2
      für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
    Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit eines/einer Vertreters/Vertreterin des Bundesministeriums für Gesundheit und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Protokolle gemäß Absatz 2 und 3 der Datenschutzbehörde zu übermitteln.

Audits

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
  4. Absatz 4,Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
  5. Absatz 5,Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.

Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der Datensatz-ID

Paragraph 7 c,

Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 6 und 7 a bis 7 c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.“

Artikel 2

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird verordnet:

Die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit und die Datenübermittlung vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
    2. Ziffer 2
      die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
    zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Die Internet-Applikation gem. Ziffer eins, ist mit einer Verschlüsselung (Transport Layer Security) auszustatten und es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Client-Zertifikat) technisch möglich ist. Bei der Internet-Applikation handelt es sich um kein Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 14, DSG 2000. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Internet-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten P02 und S12.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, werden folgender Paragraph 3 a und folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

Paragraph 3 a,

Fehlen in der Datenübermittlung von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten und von den Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit Daten, sind Daten zu korrigieren oder zu löschen, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und die korrigierte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und die bereinigte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
    1. Ziffer eins
      die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie
    3. Ziffer 3
      die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
    vorsehen.
  3. Absatz 3,Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 3, 3 a und 3 b sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Anlage 1 lautet wie folgt:

„Anlage 1

Datenübermittlungen

Häufigkeit der Datenübermittlung

Für die Datenübermittlungen zwischen den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

Trennzeichen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind die einzelnen Felder zeichensepariert zu übermitteln. Als Trennzeichen ist dafür ein Pipe-Symbol ("|") zu verwenden. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder mit fixer Feldlänge und ohne Trennzeichen zu übermitteln.

Feld-Längen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind in den einzelnen Feldern keine führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder bei Bedarf mit führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen aufzufüllen, um die erforderliche fixe Feldlänge zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „1. Satzarten im Überblick“ die Zeile mit der Satzart S11 durch folgende Zeilen ersetzt:

Satzart P02

Pseudonym Patient/-in

Satzart S11

Prüf- und Summensatz

Satzart S12

Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ bei den Feldern „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „5“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Altersgruppe zum Entlassungszeitpunkt

78

3

numerisch

 

Datensatz-ID

81

64

alphanumerisch

5)

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen ist dieses Datenfeld mit dem Kennzeichen „V“ zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen ist dieses Datenfeld nicht zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Datenfelder sind ausschließlich für transferierte Patienten/Patientinnen entsprechend zu befüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Datenfelder „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ sind ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach bettenführenden Hauptkostenstellen (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „3“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach bettenführenden Hauptkostenstellen (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Fachlicher Funktionscode

77

8

numerisch

4)

Pflegerischer Funktionscode

85

8

numerisch

4)

Neugeborenes

93

1

alphanumerisch

 

Altersgruppe zum Zugangszeitpunkt

94

3

numerisch

 

Datensatz-ID

97

64

alphanumerisch

3)

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach bettenführenden Hauptkostenstellen (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nur für Intensivbehandlungseinheiten und Intensivüberwachungseinheiten auszufüllen, für die eine Intensiv-Dokumentation (TISS-A/SAPS3) übermittelt wird. Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen sind diese Datenfelder nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Dieses Datenfeld ist zu befüllen, sofern dies auf Ebene der Landesgesundheitsfonds festgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

29

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lautet die Tabelle „Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)“ wie folgt:

„Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)1)

Feld

Pos.

Länge in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

4

6

alphanumerisch

 

Aufnahmezahl

10

10

alphanumerisch

2)

Medizinische Einzelleistung – Code

20

8

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Seitenlokalisation

28

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Abrechnungsrelevanz

29

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Anzahl

30

4

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Datum der Erbringung

34

8

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringender Funktionscode

42

8

numerisch

3)

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringende Krankenanstalt

50

6

alphanumerisch

3)

Datensatz-ID

56

64

alphanumerisch

2)

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Datenfeld ist zu befüllen, sofern dies auf Ebene der Landesgesundheitsfonds festgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „3“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

24

64

alphanumerisch

3)

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Dieses Datenfeld ist nicht zu befüllen
  3. Ziffer 3
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M06 – LKF-Scoringdaten (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M06 – LKF-Scoringdaten (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

103

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M06 – LKF-Scoringdaten (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

234

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

1220

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

117

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

60

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart G02 – Großgeräteleistungsdaten“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart P02 – Pseudonym Patient/-in

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Datensatz-ID

64

alphanumerisch

 

Pseudonym Patient/-in

88

alphanumerisch

 

Aufnahmedatum

8

numerisch

 

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart S11 – Prüf- und Summensatz“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart S12 – Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Anzahl übermittelte Sätze Satzart P02

10

numerisch

 

Artikel 3

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird verordnet:

Die Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
    2. Ziffer 2
      die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
    zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Die Internet-Applikation gem. Ziffer eins, ist mit einer Verschlüsselung (Transport Layer Security) auszustatten und es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Client-Zertifikat) technisch möglich ist. Bei der Internet-Applikation handelt es sich um kein Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 14, DSG 2000. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Internet-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, werden folgender Paragraph 3 a und folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

Paragraph 3 a,

Fehlen in der Datenübermittlung von den nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit Daten, sind Daten zu korrigieren oder zu löschen, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und die korrigierte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und die bereinigte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
    1. Ziffer eins
      die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie
    3. Ziffer 3
      die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
    vorsehen.
  3. Absatz 3,Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 2, 3, 3 a und 3 b sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage 1 lautet wie folgt:

„Anlage 1

Datenübermittlungen

Häufigkeit der Datenübermittlung

Für die Datenübermittlungen zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

Trennzeichen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind die einzelnen Felder zeichensepariert zu übermitteln. Als Trennzeichen ist dafür ein Pipe-Symbol ("|") zu verwenden. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder mit fixer Feldlänge und ohne Trennzeichen zu übermitteln.

Feld-Längen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind in den einzelnen Feldern keine führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder bei Bedarf mit führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen aufzufüllen, um die erforderliche fixe Feldlänge zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „1. Satzarten im Überblick“ die Zeile mit der Satzart S11 durch folgende Zeilen ersetzt:

Satzart P02

Pseudonym Patient/-in

Satzart S11

Prüf- und Summensatz

Satzart S12

Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ bei den Feldern „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „5“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Altersgruppe zum Entlassungszeitpunkt

78

3

numerisch

 

Datensatz-ID

81

64

alphanumerisch

5)

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen ist dieses Datenfeld mit dem Kennzeichen „V“ zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen ist dieses Datenfeld nicht zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Datenfelder sind ausschließlich für transferierte Patienten/Patientinnen entsprechend zu befüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Datenfelder „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ sind ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Fachlicher Funktionscode

55

8

numerisch

3)

Pflegerischer Funktionscode

63

8

numerisch

3)

Neugeborenes

71

1

alphanumerisch

 

Altersgruppe zum Zugangszeitpunkt

72

3

numerisch

 

Datensatz-ID

75

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nur für Intensivbehandlungseinheiten und Intensivüberwachungseinheiten auszufüllen, für die eine Intensiv-Dokumentation (TISS-A/SAPS3) übermittelt wird. Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen sind diese Datenfelder nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Datenfeld ist nicht verpflichtend zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

29

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lautet die Tabelle „Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)“ wie folgt:

„Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)1)

Feld

Pos.

Länge in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

4

6

alphanumerisch

 

Aufnahmezahl

10

10

alphanumerisch

2)

Medizinische Einzelleistung – Code

20

8

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Seitenlokalisation

28

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Abrechnungsrelevanz

29

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Anzahl

30

4

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Datum der Erbringung

34

8

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringende Funktionscode

42

8

numerisch

3)

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringende Krankenanstalt

50

6

alphanumerisch

3)

Datensatz-ID

56

64

alphanumerisch

2)

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Datenfeld ist nicht verpflichtend zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „3“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

24

64

alphanumerisch

3)

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Dieses Datenfeld ist nicht zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

234

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

1220

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

117

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

60

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/Patientinnen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart G02 – Großgeräteleistungsdaten“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart P02 – Pseudonym Patient/-in

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Datensatz-ID

64

alphanumerisch

 

Pseudonym Patient/-in

88

alphanumerisch

 

Aufnahmedatum

8

numerisch

 

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart S11 – Prüf- und Summensatz“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart S12 – Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Anzahl übermittelte Sätze Satzart P02

10

numerisch

 

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