BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Dezember 2014

Teil römisch zwei

357. Verordnung:

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

357. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 2, und 21 Absatz eins, bis 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie in Paragraph 3 a, Absatz eins, wird jeweils der Begriff „25%“ durch den Begriff „20%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2015/1 bis 2015/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins,, Paragraph 3 a und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2015 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Hundstorfer