BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 16. Dezember 2014

Teil römisch zwei

356. Verordnung:

Aufwandersatzverordnung

356. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund der Paragraphen eins, und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für das Verfahren erster Instanz
    1. Litera a
      bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils
      270 Euro
    2. Litera b
      für das weitere Verfahren
      465 Euro
  2. Ziffer 2
    für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
    465 Euro

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2013,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Faymann   Mitterlehner   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Kurz   Karmasin   Schelling   Oberhauser

Mikl-Leitner   Brandstetter   Ostermayer   Klug   Rupprechter   Stöger