BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. Dezember 2014

Teil römisch zwei

348. Verordnung:

Änderung der Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

348. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „beiderlei Geschlechts,“ durch die Wortfolge „, wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz eins,Die Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen
    1. Ziffer eins
      den Ausbildungslehrgang (Absatz 2,) und
    2. Ziffer 2
      die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. Absatz 2,Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Absatz eins, Ziffer eins,) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  3. Absatz 3,Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 5,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
    1. Litera a
      Dienstzeiten und
    2. Litera b
      Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent, Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
    in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (Paragraph 15, Absatz 2,) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz eins,Aufbau und Einteilung der Lehrgänge sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse vorzunehmen, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  2. Absatz 2,Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (Paragraph 18,) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände entsprechend den Ausbildungszielen im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und soweit sie für den Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst von Bedeutung sind zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung ist jeweils die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Alle Prüfungsteile und –inhalte sind möglichst praxisbezogen zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Absatz 7,) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (Paragraph 17, Absatz 4,) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, wird am Ende vor dem Punkt die Wortfolge „, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins bis 7 und 10, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Anpassungen sind, mit Kundmachung, auch auf alle bisherigen und auf laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge anzuwenden.“

Brandstetter