342. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 sowie des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird – betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet: Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7, sowie des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wird – betreffend Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.In Paragraph 3, wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 entfallen.Die Paragraphen 5 und 5 b sowie die Anlage B2 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a wird die Wortfolge „die Meldung gemäß § 4 oder § 5“ durch die Wortfolge „die Meldung gemäß § 4“ ersetzt.In Paragraph 5 a, wird die Wortfolge „die Meldung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 5, durch die Wortfolge „die Meldung gemäß Paragraph 4, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 1 bis 5“ durch den Verweis „§§ 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 1 bis 5“ durch den Verweis „§§ 1 bis 4“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.“Paragraph 3,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2014, sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 5 b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2012, treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage A1 lautet: (siehe Anlage)
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage A3 lautet: (siehe Anlage)
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage B1 lautet: (siehe Anlage)
Ettl Kumpfmüller