BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 10. Dezember 2014

Teil römisch zwei

335. Verordnung:

Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

335. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des Paragraph 52, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (Paragraph 52, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

  1. Litera a
    für leichte Hilfsarbeiten
    € 5,61
  2. Litera b
    für schwere Hilfsarbeiten
    € 6,31
  3. Litera c
    für handwerksgemäße Arbeiten
    € 7,02
  4. Litera d
    für Facharbeiten
    € 7,71
  5. Litera e
    für Arbeiten eines Vorarbeiters
    € 8,41

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2013,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2015 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Brandstetter