335. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 52, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde: Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (Paragraph 52, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
für leichte Hilfsarbeiten
€ 5,61
für schwere Hilfsarbeiten
€ 6,31
für handwerksgemäße Arbeiten
€ 7,02
für Arbeiten eines Vorarbeiters
€ 8,41
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 452/2013, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2015 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2013,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2015 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Brandstetter