BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. November 2014

Teil römisch zwei

322. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

322. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 140, Absatz 4 und 256 Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, und Paragraph 67 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, Ziffer eins, wird folgender Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    der Leiter der Stabstelle für Strategie und Planung;“

Novellierungsanordnung 2, Dem 1. Unterabschnitt wird nach dem Paragraph 4, folgender Paragraph 4 a, angefügt:

Paragraph 4 a,

Leiter von Abteilungen, die nicht den in Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für

  1. Litera a
    den Leiter der Abteilung für internationale Konferenzen und Organisationen in Österreich,
  2. Litera b
    den Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen,
  3. Litera c
    den Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle, Non-Proliferation,
  4. Litera d
    den Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der multilateralen Kulturpolitik,
  5. Litera e
    den Leiter der Abteilung für Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 angefügt:

„An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes - unbeschadet ihrer Gehaltsstufe - nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Ziffer 2, zur Anwendung gelangen.“

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Kurz