Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 24. Februar 2014 |
Teil römisch zwei |
32. Kundmachung: | Gesamtheit der offenen Transiträume |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird kundgemacht:
Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.
Mikl-Leitner