BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. Februar 2014

Teil römisch zwei

32. Kundmachung:

Gesamtheit der offenen Transiträume

32. Kundmachung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Gesamtheit der offenen Transiträume

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird kundgemacht:

Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:

  1. Ziffer eins
    Flughafen Graz,
  2. Ziffer 2
    Flughafen Salzburg,
  3. Ziffer 3
    Flughafen Wien-Schwechat.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.

Mikl-Leitner