31. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten geändert wird
Gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948 betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, BGBl. Nr. 189/1948, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948 betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu erstatten.
(2)Absatz 2,Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.“Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.“
Stöger