Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 26. November 2014 |
Teil II |
308. Verordnung: | Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. November 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
H 12/2014/V/33/2
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Schifflistickerei
römisch eins. Stundenlöhne
Nachsticken a) |
7,99 |
€ |
Nachsticken b) |
7,21 |
€ |
Ausschneiden |
7,08 |
€ |
Ausrüsten |
7,10 |
€ |
Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,41 € erhöht.
Motive, Nähen und Wickeln |
7,21 |
€ |
Endeln, Zickzacknähen und Frillen |
7,21 |
€ |
Zäckeln von Ätzware |
7,08 |
€ |
Applikationen |
7,21 |
€ |
römisch II. Zuschlag
Für schwarze und marineblaue Ware 10%.
Lukowitsch