304. Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofs betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015
Inhaltsverzeichnis
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Frauenförderungsplan des Rechnungshofs
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Präambel
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1. Abschnitt Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 31. Dezember 2013)1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes , (STICHTAG 31. Dezember 2013)
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§ 1.Paragraph eins,
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Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof
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§ 2.Paragraph 2,
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Darstellung der Frauenquote
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§ 3.Paragraph 3,
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Verwendung im Prüfungsdienst
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§ 4.Paragraph 4,
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Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
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§ 5.Paragraph 5,
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Aus– und Weiterbildung
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§ 6.Paragraph 6,
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Bewerbungen
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§ 7.Paragraph 7,
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Arbeitszeitregelung
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§ 8.Paragraph 8,
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Unterrepräsentation
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§ 9.Paragraph 9,
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Kommissionen und Arbeitsgruppen
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2. Abschnitt Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen2. Abschnitt, Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
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§ 10.Paragraph 10,
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3. Abschnitt Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben
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§ 11.Paragraph 11,
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Fluktuation und Prognose
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§ 12.Paragraph 12,
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Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBGZielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG
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4. Abschnitt Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG
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§ 13.Paragraph 13,
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Organisation
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§ 14.Paragraph 14,
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Aufnahme und beruflicher Aufstieg
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§ 15.Paragraph 15,
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Aus– und Fortbildung
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§ 16.Paragraph 16,
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Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
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§ 17.Paragraph 17,
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Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
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Frauenförderungsplan des Rechnungshofs
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 wird verlautbart:Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, wird verlautbart:
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leiten- den Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.
Die in § 11 Abs. 2 B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit BGBl. I Nr. 153/2009 von 40 % auf 45 % erhöht. Mit BGBl. I Nr. 140/2011 erfuhr die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 dem Frauenförderungsplan 2014/2015 zugrunde liegt.Die in Paragraph 11, Absatz 2, B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, von 40 % auf 45 % erhöht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, erfuhr die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 dem Frauenförderungsplan 2014 aus 2015, zugrunde liegt.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2013 bei 306 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 45,1 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 37,0 %).Der Rechnungshof weist im Jahr 2013 bei 306 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 45,1 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 37,0 %).
1. Abschnitt
Darstellung des Ist–Zustandes
(STICHTAG 31. Dezember 2013)
Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof
§ 1.Paragraph eins,
Der Frauen– und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:
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Verwendungs-
gruppe
|
Frauen–anteil
|
%–Anteil an
Gesamtbelegschaft
|
Männer–
anteil
|
%–Anteil an
Gesamtbelegschaft
|
Beschäftigte
Gesamt
|
|
A1
|
81
|
36,99
|
138
|
63,01
|
219
|
|
A2
|
14
|
46,67
|
16
|
53,33
|
30
|
|
A3
|
36
|
87,80
|
5
|
12,20
|
41
|
|
A4
|
4
|
80,00
|
1
|
20,00
|
5
|
|
A5
|
1
|
25,00
|
3
|
75,00
|
4
|
|
A6
|
0
|
0,00
|
1
|
100,00
|
1
|
|
A7
|
2
|
33,33
|
4
|
66,67
|
6
|
|
Gesamt
|
138
|
45,10
|
168
|
54,90
|
306
|
|
|
|
|
|
|
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Darstellung der Frauenquote
§ 2.Paragraph 2,
Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 50 %. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2012/2013 ist eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 33,18 % auf 36,99 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 42,42 % auf 46,67 % zu verzeichnen. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 50 %. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2012 aus 2013, ist eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 33,18 % auf 36,99 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 42,42 % auf 46,67 % zu verzeichnen.
Verwendung im Prüfungsdienst
§ 3.Paragraph 3,
Die Kernaufgaben des Rechnungshofs sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.
Von 306 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 248 im Prüfungsdienst tätig; 94 Prüferinnen (37,90 %) stehen 154 Prüfern (62,10 %) gegenüber (Frauenförderungsplan 2012/2013: 34,13 % bzw. 65,87 %).
Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplans 1996/1997 weit mehr als verdoppelt hat.Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplans 1996 aus 1997, weit mehr als verdoppelt hat.
|
Frauenförde-
rungsplan
|
Prüferinnen
|
%–Anteil
an Summe
Prüfer/innen
|
Prüfer
|
%–Anteil
an Summe
Prüfer/innen
|
Summe
Prüfer/innen
|
|
1996/1997
|
35
|
14,71
|
203
|
85,29
|
238
|
|
1998/1999
|
46
|
19,01
|
196
|
80,99
|
242
|
|
2000/2001
|
53
|
21,46
|
194
|
78,54
|
247
|
|
2002/2003
|
59
|
23,98
|
187
|
76,02
|
246
|
|
2004/2005
|
62
|
26,27
|
174
|
73,73
|
236
|
|
2006/2007
|
72
|
30,00
|
168
|
70,00
|
240
|
|
2008/2009
|
73
|
31,06
|
162
|
68,94
|
235
|
|
2010/2011
|
80
|
32,92
|
163
|
67,08
|
243
|
|
2012/2013
|
86
|
34,13
|
166
|
65,87
|
252
|
|
2014/2015
|
94
|
37,90
|
154
|
62,10
|
248
|
Von den 138 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 68,12 % im Prüfungsdienst tätig, von den 168 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 91,67 % (Frauenförderungsplan 2012/2013: 64,66 % bzw. 92,22 %).
Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
§ 4.Paragraph 4,
Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:
(1)Absatz eins,Verwendungsgruppe A1:
Sektionsleitung: 1 Frau, 4 Männer; 0 unbesetzt
Stellvertretung der Sektionsleitung: 3 Frauen, 2 Männer; 0 unbesetzt
Abteilungsleitung: 8 Frauen, 23 Männer; 3 unbesetzt
Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung:
18 Frauen, 38 Männer; 7 unbesetzt Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung: , 18 Frauen, 38 Männer; 7 unbesetzt
Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A1 97 besetzte (und 10 unbesetzte) Funktionen; hievon 30 mit Frauen besetzt, dies sind 30,92 % (Frauenförderungsplan 2012/2013: 25,96 %).
(2)Absatz 2,Verwendungsgruppe A2:
Leitung der Bibliothek: 1 Frau
(3)Absatz 3,Verwendungsgruppe A3:
Leitung Facility Service: 1 Mann
Leitung der allgemeinen Kanzlei: 1 Frau
Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen:
5 Frauen Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen:, 5 Frauen
Stellvertretung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen:
3 Frauen; 2 unbesetzt Stellvertretung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen: , 3 Frauen; 2 unbesetzt
Insgesamt bestehen somit in der Verwendungsgruppe A3 10 besetzte (und 2 unbesetzte) Funktionen; hievon sind 9 mit Frauen besetzt, dies sind 90 % (Frauenförderungsplan 2012/2013: 90,00 %).
Aus– und Weiterbildung
§ 5.Paragraph 5,
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:
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Kursart
|
Anmeldung von
|
Seminartage besucht von
|
|
|
Frauen
|
Männer
|
Frauen
|
Männer
|
|
Grundausbildung (MBA)
|
12
|
23
|
270,0
|
453,0
|
|
Grundausbildung (BKA)
|
5
|
1
|
20,0
|
3,0
|
|
Sonstige Kurse (BKA)
|
35
|
38
|
174,0
|
195,0
|
|
Externe Seminare
|
28
|
67
|
86,0
|
267,5
|
|
Interne Seminare
|
128
|
189
|
1.328,0
|
1.810,5
|
|
Summe
|
208
|
318
|
1.878,0
|
2.729,0
|
Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 9,03 Tagen und je Teilnehmer von 8,58 Tagen (Frauenförderungsplan 2013/2014: 8,43 bzw. 7,61 Tage).
Bewerbungen
§ 6.Paragraph 6,
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 bewarben sich insgesamt 255 Frauen und 339 Männer, davon 189 Frauen und 249 Männer für den Prüfungsdienst, sowie 66 Frauen und 90 Männer für andere Bereiche (zentrale Dienste).
Aufgenommen wurden 15 Frauen und 9 Männer, wobei sämtliche Aufnahmen für den Prüfungsdienst erfolgten. Dies entspricht einem Anteil von 62,50 % Frauen zu 37,50 % Männern an den Aufnahmen.
Arbeitszeitregelung
§ 7.Paragraph 7,
Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
Unterrepräsentation
§ 8.Paragraph 8,
Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 11 B–GlBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst und insbesondere am hohen Anteil der Frauen (62,50 %) an den Aufnahmen. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß Paragraph 11, B–GlBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst und insbesondere am hohen Anteil der Frauen (62,50 %) an den Aufnahmen.
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 10 Abs. 1 B–GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten: Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B–GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
• Aufnahmekommission (7 Frauen)
• Disziplinarkommission beim Rechnungshof (5 Frauen)
• Leistungsfeststellungskommission (3 Frauen)
• Kommission für Innovationen (1 Frau)
• Ethikkommission (1 Frau)
• Dienstprüfungskommission (7 Frauen)
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Frauenquote von 50 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
• in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 81 auf 109,5 Frauen (+ 37,19 %) und
• in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 13 auf 14,5 Frauen (+ 11,54 %)
zu verzeichnen wäre.
(2)Absatz 2,Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
• 3 Frauen die Leitung einer Sektion,
• 18 Frauen die Leitung einer Abteilung und
• 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung
ausübten. Da 3 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausüben, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.
(3)Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 59 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 49 verminderte.Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996 aus 1997, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 59 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 49 verminderte.
3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben
Fluktuation und Prognose
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2019 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:
Vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 ausgeschiedene Bedienstete:
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|
Frauen
|
Männer
|
in Summe
|
|
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses:
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß
§§ 13, 14, 15, 15a, 15c sowie §§ 236b bis 236d des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979)Paragraphen 13, 14, 15, 15 a, 15 c, sowie Paragraphen 236 b bis 236 d des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979)
|
6
|
14
|
20
|
|
Austritt gemäß § 21 BDG 1979Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979
|
0
|
4
|
4
|
|
Versetzung gemäß § 38 BDG 1979Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979
|
1
|
3
|
4
|
|
Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979Tod gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BDG 1979
|
1
|
1
|
2
|
|
Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß § 30 VBG 1979Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß Paragraph 30, VBG 1979
|
3
|
1
|
4
|
|
Insgesamt
|
11
|
23
|
34
|
(2)Absatz 2,Bis Ende des Jahres 2019 kann mit weiteren — durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters bedingten — Abgängen von 3 Frauen und 21 Männern gerechnet werden, und zwar
|
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
|
Frauen
|
0
|
1
|
1
|
0
|
0
|
1
|
|
Männer
|
3
|
4
|
3
|
3
|
4
|
4
|
(3)Absatz 3,Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.
Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBGZielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG
§ 12.Paragraph 12,
Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 31. Dezember 2013).
|
Funktion
|
Frauen
|
Männer
|
gesamt
|
Frauen-anteil
in %
|
Verbindliche Zielvorgaben
in %
|
|
Sektionsleitung
|
1
|
4
|
5
|
20,0
|
40,0
|
|
Sektionsleitung–Stellvertretung
|
3
|
2
|
5
|
60,0
|
60,0
|
|
Abteilungsleitung
|
8
|
23
|
31
|
25,8
|
27,0
|
|
Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs–
und Fachbereichsleitung
|
18
|
38
|
56
|
32,1
|
34,0
|
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG
Organisation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
(2)Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
• Bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
• bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
• bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
• bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
• Bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
• bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
• bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von
Dienstnehmerinnen und• bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von , Dienstnehmerinnen und
• bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
• Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
• Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
• Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus– und Weiterbildung,
• Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
• Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
• allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf
die Einhaltung des B–GlBG.• allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf , die Einhaltung des B–GlBG.
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofs einzuführen.
(3)Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.
Aus– und Fortbildung
§ 15.Paragraph 15,
Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofs durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 16.Paragraph 16,
Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus– und Fortbildungskonzepts darstellen.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17.Paragraph 17,
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.
Moser