BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 25. November 2014

Teil römisch zwei

302. Verordnung:

Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

302. Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

Aufgrund des Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.

Rupprechter