BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 18. November 2014

Teil II

296. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien

296. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Wien festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. November 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für Hausbesorger/innen – Wien

M 3/2014/XXVI/99/2

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Wien;
  2. Ziffer 2
    persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas monatliche Entgelt für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2491 €,
    2. Ziffer 2
      bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2491 €,
    3. Ziffer 3
      für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4493 €.
  2. Absatz 2Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
  3. Absatz 3Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin oder des/der bestellten Vertreters/Vertreterin zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den/die Hausbesorger/in (Vertreter/in) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,50 €, nach Mitternacht 5,- €, zu entrichten.
  4. Absatz 4Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem/der Hausbesorger/in gebührt neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
    1. Ziffer eins
      Einmal noch je das einfache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Fassaden mit Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
      2. Litera b
        bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
      3. Litera c
        bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
      4. Litera d
        bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
      5. Litera e
        bei Tausch bzw. Instandsetzung von Stiegenhausfenstern (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera c,).
      6. Litera f
        bei Dachinstandsetzung (Erneuerung von mehr als 50% der Dachfläche) bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Das Entgelt für Arbeiten nach Ziffer eins, ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist die Hälfte des Entgelts nach Ziffer eins, mit der Lohnauszahlung für den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen, die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten.
      2. Litera b
        Endet das Dienstverhältnis vor Abschluss der in Ziffer eins, angeführten Arbeiten, dann gebührt dem/der Hausbesorger/in das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
      3. Litera c
        Müssen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 8,93 € je Stunde.
  2. Absatz 2Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,93 €. Dieser erhöht sich auf 17,86 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 4/2014/XXVI/99/3, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  3. Absatz 3Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 21,02 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird, ausgenommen betriebliche Anlagen, gebührt ein monatliches Entgelt von 30,89 €.
  4. Absatz 4Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 55,76 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  5. Absatz 5Dem Entgelt nach Absatz eins, bis 4 wird der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  6. Absatz 6Für die Betreuung einer Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten gebührt ein monatliches Entgelt von 21,74 €. Bei Inkasso gebührt ein Zuschlag 5,39 € pro Waschmaschine.
  7. Absatz 7Wird eine Anwesenheitspflicht des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin vereinbart, welche über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgeht, so gebührt hiefür ein Stundenlohn von 6,02 €, der sich an Sonn- und Feiertagen auf 12,04 € erhöht.

Reinigung von Müllschachträumen

Paragraph 4,

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Paragraph 3, Absatz 2, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Gehsteigreinigung

Paragraph 5,

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
  2. Absatz 2Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

Paragraph 7,

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Geltungstermin

Paragraph 8,

Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 15. November 2013, M 3/2013/XXVI/99/2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2013,, und tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Binder