Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 13. November 2014 |
Teil II |
286. Verordnung: | Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 11. November 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
M 2/2014/XXVI/99/1
Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmer/innen sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.
Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
Dem/der Arbeitnehmer/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Das zur Erfüllung der Tätigkeiten erforderliche Material (z. B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z. B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z. B. Gleitzeit, Durchrechnung).
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Die für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandte Zeit ist gemäß § 15 zu berechnen und nach § 3 Abs. 1 zu entlohnen. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
Als angemessener Arbeitsumfang wird festgelegt:
Multiplikator |
Rechenfaktor pro Monat |
Lohngruppe |
|
1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge |
pro Bestandseinheit |
0,38 |
LG 1 |
1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge |
pro Bestandseinheit |
0,15 |
LG 1 |
Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf |
pro Bestandseinheit |
0,13 |
LG 1 |
Staubfreihalten von Türen nach Bedarf |
pro Bestandseinheit |
0,13 |
LG 1 |
monatliches Kehren der Kellergänge |
pro Bestandseinheit |
0,08 |
LG 1 |
monatl. Reinhalten diverser Abstellräume |
pro Bestandseinheit |
0,03 |
LG 1 |
monatliches Kehren des Dachbodens |
pro Bestandseinheit |
0,03 |
LG 1 |
wöchentlich Aufzugskabine reinigen |
pro Bestandseinheit |
0,20 |
LG 1 |
monatliche Waschküchenreinigung |
pro Bestandseinheit |
0,08 |
LG 1 |
Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus |
pro Stiegenhaus |
0,33 |
LG 1 |
Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen |
pro Stiegenhaus |
2,5 |
LG 1 |
Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen |
pro Stellplatz |
0,5 |
LG 2 |
Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen |
pro Stellplatz |
0,25 |
LG 2 |
Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten |
pro Bestandseinheit |
0,4 |
LG 2 |
Kleinreparaturen nach Bedarf |
pro Bestandseinheit |
0,03 |
LG 3 |
wöchentliche Aufzugsbetreuung |
pro Bestandseinheit |
0,15 |
LG 3 |
monatliche Aufzugsbetreuung |
pro Bestandseinheit |
0,10 |
LG 3 |
Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner |
pro Bestandseinheit |
0,03 |
LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m2 |
pro m2 |
0,10 |
LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m2 bis 1 100 m2 |
pro m2 |
0,07 |
LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m2 |
pro m2 |
0,03 |
LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10. |
pro m2 |
0,02 |
LG 2 |
Multiplikator |
Rechenfaktor pro Jahr |
Lohngruppe |
|
Fenster reinigen 2x jährlich inkl. Fensterstock |
pro m2 zu reinigender Fensterflügelfläche |
0,16 |
LG 1 |
für jede weitere Fensterreinigung inkl. Fensterstock |
pro m2 zu reinigender Fensterflügelfläche |
0,05 |
LG 1 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m2 |
pro m2 |
0,05 |
LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2 |
pro m2 |
0,03 |
LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m2 |
pro m2 |
0,02 |
LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m2 |
pro m2 |
0,10 |
LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2 |
pro m2 |
0,05 |
LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m2 |
pro m2 |
0,03 |
LG 2 |
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 10 einzustufen und nach § 3 Abs. 1 zu entlohnen.
Binder