285. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) geändert wird
Auf Grund des § 19 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Juli 2012 bis Ende des Jahres 2015 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 – ÖSET-VO 2012), BGBl. II Nr. 307/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 503/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Juli 2012 bis Ende des Jahres 2015 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 – ÖSET-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 13 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt. Zusätzlich beträgt der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, in Abweichung zu § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2015 bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2015 11,5 Cent/kWh.“Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt. Zusätzlich beträgt der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, in Abweichung zu Paragraph eins, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2015 bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2015 11,5 Cent/kWh.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13a Abs. 4 werden das Wort „gebäudeintegriert“ durch die Wortfolge „gebäude- und fassadenintegriert“ und die Wortfolge „einer baulichen Anlage“ durch die Wortfolge „einem Gebäude“ ersetzt.In Paragraph 13 a, Absatz 4, werden das Wort „gebäudeintegriert“ durch die Wortfolge „gebäude- und fassadenintegriert“ und die Wortfolge „einer baulichen Anlage“ durch die Wortfolge „einem Gebäude“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 13a Abs. 2a sowie Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 285/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“„§ 13a Absatz 2 a, sowie Absatz 4, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Mitterlehner