BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. November 2014

Teil römisch zwei

285. Verordnung:

Änderung der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012)

285. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 19, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Juli 2012 bis Ende des Jahres 2015 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 – ÖSET-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 13 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt. Zusätzlich beträgt der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, in Abweichung zu Paragraph eins, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2015 bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2015 11,5 Cent/kWh.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 a, Absatz 4, werden das Wort „gebäudeintegriert“ durch die Wortfolge „gebäude- und fassadenintegriert“ und die Wortfolge „einer baulichen Anlage“ durch die Wortfolge „einem Gebäude“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 13a Absatz 2 a, sowie Absatz 4, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Mitterlehner