280. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO geändert wird
Auf Grund des § 15e Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15 e, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird verordnet:
Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2013, wie folgt geändert:Die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2013,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 7 wird der Ausdruck „50 km“ durch den Ausdruck „100 km“ ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „50 km“ durch den Ausdruck „100 km“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt werden die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.“ Von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß Artikel 3 Absatz 2, sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gemäß Artikel 13 Absatz eins, zur Gänze freigestellt werden die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7a lautet:Paragraph 7 a, lautet:
„§ 7a.Paragraph 7 a,
Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 103 Abs. 3b erster Halbsatz KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden: Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3 b, erster Halbsatz KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:
von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß § 17a Abs. 1 Z 2 AZG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit § 102a Abs. 6 und 8 KFG und Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 102 a, Absatz 6, und 8 KFG und Anhang I B Kapitel römisch drei Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 8 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Der bisherige Paragraph 8, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3, und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3,§ 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2014 treten am 2. März 2015 in Kraft.“Die Paragraphen 2, und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2014, treten am 2. März 2015 in Kraft.“
Hundstorfer