BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 31. Oktober 2014

Teil römisch zwei

272. Verordnung:

Änderung der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

272. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 14 a, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
    1. Ziffer eins
      in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
    2. Ziffer 2
      im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,In einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Für diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:
    1. Litera a
      die Zulassungsbescheinigung,
    2. Litera b
      der jeweilige Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Typenschein gemäß Paragraph 30, KFG 1967, Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 34, KFG 1967),
    3. Litera c
      der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 28 b, KFG 1967 oder der Datenausdruck gemäß Paragraph 33, oder Paragraph 39, KFG 1967, oder
    4. Litera d
      ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug.

Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins bis 6 und Paragraph 4, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach „KFG 1967“ die Wortfolge „und in der Anlage 1“eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder höher“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 3, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:

  1. Absatz 7,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 6“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden.
  2. Absatz 8,Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des Paragraph 5, verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Wort „Lochmarkierung“ die Wortfolge „oder Beschriftung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 2, hinzugefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins und eins a, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 8, wird Anlage 1 samt Überschrift eingefügt:

siehe Anhang.

Novellierungsanordnung 12, Die bisherige Anlage wird zur Anlage 2.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 wird der erste Absatz durch die folgende Wortfolge ersetzt:

„Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist. Sie muss an ihrer Oberseite ein Feld aufweisen, in das die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, einzutragen sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 wird nach Abbildung 5 folgende Abbildung 6 eingefügt:

Abbildung 6

Rupprechter