BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. Oktober 2014

Teil II

271. Verordnung:

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse aufgrund der Importsperren nach Russland

271. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse aufgrund der Importsperren nach Russland

Auf Grund der Paragraphen 9,, 17 und 22 bis 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. Ziffer 2
    der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1 und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 931/2014, ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 2.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

Meldung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.
  2. Absatz 2Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Art der Maßnahme (Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung oder Nichternte);
    2. Litera b
      Art der Produktion (Obst und Gemüse aus Freiland oder aus Glashaus);
    3. Litera c
      Art des Erzeugnisses (siehe Anlage);
    4. Litera d
      die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Art der Erzeugnisse bei Marktrücknahmen;
    5. Litera e
      die jeweiligen Flächen im Falle der Ernte vor der Reifung oder der Nichternte sowie im Falle von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen abzüglich allfällig bereits abgeernteter Mengen in Kilogramm
  3. Absatz 3Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 932/2014 durchgeführt wurden, so ist dies nur zulässig, wenn bereits vor Durchführung der Interventionsmaßnahme eine Kontrolle der ersten Stufe seitens der AMA stattgefunden hat.

Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAnerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen teilnehmen.
  2. Absatz 2Gemäß Artikel 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.
  3. Absatz 3Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
  4. Absatz 4Die Beantragung der Zahlung gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 9, Absatz 2, dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.

Vornahme der Kontrollen erster Stufe

Paragraph 5,

Die AMA teilt dem Antragsteller binnen zweier Arbeitstage nach Eingang der Meldung mit, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet.

Beschaffenheit der Erzeugnisse

Paragraph 6,

Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt oder geeignet sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.

Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung und Nichternte

Paragraph 7,

  1. Absatz einsMarktrücknahmen in Form von Verarbeitung sind zulässig, solange sichergestellt wird, dass es zu keiner Marktstörung kommt.
  2. Absatz 2Bei Ernte vor der Reifung und der Nichternte sind die Erzeugnisse zu vernichten Die Verwertung der Erzeugnisse im Zuge der Verbringung in eine Biogasanlage ist der Vernichtung gleichgestellt. Die Erzeugnisse sind umweltgerecht zu entsorgen. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, sind einzuhalten.
  3. Absatz 3Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Verrottungsprozess im Hinblick auf die folgende Vegetationsperiode günstig beeinflussen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und gegebenenfalls auf Aufforderung an die AMA zu übermitteln.

Beihilfenhöhe und Auszahlung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Höhe der Beihilfe wird gemäß den in Anhang römisch eins der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 festgesetzten Beträgen (abzüglich eines allfälligen von der EU noch bekanntzugebenden Kürzungsfaktors) errechnet. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 30.06.2015.
  2. Absatz 2Im Falle der Ernte vor Reifung oder der Nichternte wird der zur Auszahlung gelangende Betrag anhand der für die jeweiligen Arten der Erzeugnisse angeführten Durchschnittserträge unter Zugrundelegung der nationalen Höchstwerte gemäß der Anlage errechnet.
  3. Absatz 3Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die anteiligen Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.
  4. Absatz 4Nichtmitglieder, die die Beihilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, beantragt haben, erhalten diese direkt von der AMA.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDen Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Union sowie des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie die Entnahme von Proben von Erzeugnissen, die vom Markt genommen werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten.
  2. Absatz 2Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5Soweit Erzeuger und Erzeugerorganisationen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID – Nummer) aufweisen, ist der AMA die UID – Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt zu melden. Nichtmitglieder melden dies im Wege der Erzeugerorganisationen, und zwar gleichzeitig mit der Mitteilung des Liefertermins der Ware an die Erzeugerorganisationen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsUnbeschadet der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.

    (2)Werden im Falle der Marktrücknahme die Erzeugnisse weiterverarbeitet, so haben die Empfänger für diese Erzeugnisse eigene Warenkonten in ihrer Buchhaltung zu führen.

  2. Absatz 3Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Absatz eins, genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Sanktionen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      falsche Angaben über die für die Sondermaßnahme angemeldete Ware macht,
    2. Ziffer 2
      Interventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
  2. Absatz 2Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Rückforderung und Verzinsung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Schlussbestimmung

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit 18.08.2014 in Kraft.

Rupprechter

ANLAGE

Durchschnittserträge gemäß Paragraph 8,

Erzeugnis

Ertrag t/ha

Preis €/100kg

Beihilfe/ €/ha

Äpfel

23,45

13,22

2.790,08

Birnen

18,25

15,9

2.611,58

Pflaumen

12,9

20,4

2.368,44

Himbeeren

4,85

8,5

371,03

Rote und weiße Ribisel

8,3

8,5

634,95

Schwarze Ribisel

4,85

8,5

371,03

Tomaten Rispe Glashaus

600

18,3

98.820,00

Tomaten lose Folientunnel

170

18,3

27.999,00

Karotte frisch

70

8,54

5.380,20

Karotten Industrie

40

8,54

3.074,40

Kraut weiß und rot

54,5

3,88

1.903,14

Paprika Glashaus

270

30

72.900,00

Paprika Folientunnel (kalt)

60

30

16.200,00

Karfiol

25

10,52

2.367,00

Brokkoli

12

10,52

1.136,16

Gurken Glashaus

350

16

50.400,00

Gurken kalt Folientunnel

85

16

12.240,00

Essiggurken

40

16

5.760,00