270. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird verordnet:
Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, wird wie folgt geändert:Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten auch dann, wenn mindestens eine/einer von ihnen im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird.“In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlängert wurde. Zulässig ist die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten auch dann, wenn mindestens eine/einer von ihnen im Halbdienst gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgebildet wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie in § 12 Abs. 2 wird das Wort „mündlichen“ jeweils durch das Wort „theoretischen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie in Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „mündlichen“ jeweils durch das Wort „theoretischen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.“Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.“
Oberhauser