BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 27. Oktober 2014

Teil römisch zwei

266. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011

 

[CELEX-Nr.: 32014L0019, 32014L0078, 32014L0083, 32012D0138, 32013D0782]

266. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, 16 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird in den Absatz 4 und 5 jeweils die Wortfolge „Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, durch die Wortfolge „Pflanzenpass gemäß Paragraph 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang römisch eins des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen das Bundesamt für Wald, kann, wenn das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr der Sendung im Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle nicht beiliegt, die Einfuhr der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände auf Antrag des Anmelders auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 bewilligen, wenn innerhalb einer angemessenen, von der jeweiligen für die Einfuhr zuständigen Behörde festzulegenden Frist
    1. Ziffer eins
      das Originalzeugnis beigebracht wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Originalzeugnis durch ein den Vorschriften des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 12 (FAO, Rom 2011) entsprechendes Austauschzeugnis („replacement of phytosanitary certificate“) ersetzt wird.
  2. Absatz 7,Voraussetzung für die Bewilligung gemäß Absatz 6, ist insbesondere, dass
    1. Ziffer eins
      sich bei der amtlichen Untersuchung der Sendung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, oder gemäß§ 23 Absatz 2, kein Befall durch Schadorganismen ergeben hat,
    2. Ziffer 2
      jedenfalls eine Kopie des Originalzeugnisses vorzulegen ist,
    3. Ziffer 3
      es sich um Sendungen leicht oder rasch verderblichen Inhalts handelt, und
    4. Ziffer 4
      es sich um gerechtfertigte Ausnahmefälle handelt.“

Novellierungsanordnung 5, In 21 Ziffer eins, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU zur Änderung des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 38 vom 6.2.2014 Seite 30) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Ziffer 3, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr.  L 40 vom 11.2.2009 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Ziffer 6, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 21, Ziffer 7, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 21, Ziffer 8, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 21, Ziffer 9, Litera a, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21, Ziffer 9, Litera b, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, wird nach der Ziffer 43, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 44 bis 46 angefügt:

  1. Ziffer 44
    Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU zur Änderung des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 38 vom 6.2.2014 Seite 30);
  2. Ziffer 45
    Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.6.2014 Seite 23);
  3. Ziffer 46
    Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 186 vom 26.6.2014 Seite 64)“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 21, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 9 Litera b und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.“

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