- Litera aEinzelmessungen sind für alle in Paragraph 3, Absatz eins bis 4 angeführten Stoffe, sofern mit Bescheid nicht anderes bestimmt wurde (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz), bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
- Litera bDie Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
- Litera cDie Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen.
- Litera dEin Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet. Abweichend davon gilt für die Messung der Staubkonzentration im Abgas von Schmelzöfen für Aluminium bei der Zugabe von Abkrätzsalzen während der Messaufzeichnung für einen Halbstundenmittelwert, dass ein Emissionsgrenzwert als eingehalten gilt, wenn das arithmetische Mittel aus den drei Beurteilungswerten (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert nicht überschreitet.