Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 24. Oktober 2014 |
Teil römisch zwei |
264. Verordnung: | Gießerei-Verordnung 2014 – GießV 2014 |
Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, und in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 8, für bereits genehmigte Gießereien (Paragraph 2, Ziffer eins,).
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind nach dem Stand der Staubminderungstechnik zu sichern oder einzuhausen. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend so weit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.
Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994,, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß Paragraph 8, während der in Paragraph 8, genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Mitterlehner