BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 23. Oktober 2014

Teil römisch zwei

263. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2014

263. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2014)

Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    33,60 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    84,40 Euro.
     

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    12,70 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    25,30 Euro.
     

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    5 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    8,70 Euro.
     

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2015 zur Straßenbenützung berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2014 zur Straßenbenützung berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.

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