BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Oktober 2014

Teil römisch zwei

261. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

261. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..               5

              Kärnten: …………………………………               45, davon 20 für Gletscherregionen

              Niederösterreich: ……………………….               5 für Schaustellerbetriebe

              Oberösterreich: …………………………               40, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ………………………………..              410, davon 90 für Gletscherregionen

              Steiermark: ……………………………..              160, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: ……………………………………              290, davon 110 für Gletscherregionen

              Vorarlberg: ……………………………..              210

              Wien: ……………………………………               25 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 17. November 2014 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2015 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2015 außer Kraft.

Hundstorfer