26. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) und die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) geändert werden
Artikel 1
Auf Grund der §§ 6, 51 Abs. 2, 52, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, 51, Absatz 2, 52, 59 und 95 Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch“ durch die Wortfolge „Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch“ durch die Wortfolge „Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 17 wird das Wort „Chlorbenzole“ durch das Wort „Chlorbenzol“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, wird das Wort „Chlorbenzole“ durch das Wort „Chlorbenzol“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 21 wird die Wortfolge „Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen“ durch die Wortfolge „Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, wird die Wortfolge „Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen“ durch die Wortfolge „Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oderArbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011), BGBl. II Nr. 429/2011, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
(4)Absatz 4,Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmer/innen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder
das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV 2011 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV 2011 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
(5)Absatz 5,Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.“Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.“„Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „erster Hilfe“ durch die Wortfolge „Erster Hilfe“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „erster Hilfe“ durch die Wortfolge „Erster Hilfe“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 3 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 3 und in § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Arbeitsmediziner“ durch den Ausdruck „Arbeitsmediziner/innen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3 und in Paragraph 5, Absatz 4, wird der Ausdruck „Arbeitsmediziner“ durch den Ausdruck „Arbeitsmediziner/innen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011),“
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Gemeinsame Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
(2)Absatz 2,Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3)Absatz 3,Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4)Absatz 4,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß Paragraph 50, ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(5)Absatz 5,Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7)Absatz 7,Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(8)Absatz 8,Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß Paragraph 79, ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
(9)Absatz 9,Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen haben Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift, der für die Ermächtigung maßgeblichen Umstände sowie die Einstellung ihrer Tätigkeit unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 6a samt Überschrift lautet:Paragraph 6 a, samt Überschrift lautet:
„Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 49 Abs. 1 ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 DOK-VO entsprechend anzupassen.Der/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, DOK-VO entsprechend anzupassen.
(2)Absatz 2,Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 52 ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3)Absatz 3,Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Absatz eins, letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 2 und der Punkt am Ende der Z 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt das Wort „und“ am Ende der Ziffer 2 und der Punkt am Ende der Ziffer 3, wird durch das Wort „und“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, An § 11 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:An Paragraph 11, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Der Titel der Verordnung und § 2 Abs. 1 Z 9, Z 17 und Z 21, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Der Titel der Verordnung und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Ziffer 17 und Ziffer 21,, Paragraph 2, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2,, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage 1 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Anlage 2 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch die nachfolgende Anlage 2 ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V)
Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, wird die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung-FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013, wie folgt geändert:Auf Grund der Paragraphen 62, 63, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung.In Paragraph eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „der/die Ausbildungsleiter/in und eine weitere Person“ ersetzt durch die Wortfolge „zwei Personen“.In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „der/die Ausbildungsleiter/in und eine weitere Person“ ersetzt durch die Wortfolge „zwei Personen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 16 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 1, § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Auf Grund der §§ 62 Abs. 4, 63 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, wird die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013, wie folgt geändert:Auf Grund der Paragraphen 62, Absatz 4, 63, Absatz eins und 2 und 72 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „der/die Ausbildungsleiter/in und zwei weitere“ ersetzt durch das Wort „drei“.In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „der/die Ausbildungsleiter/in und zwei weitere“ ersetzt durch das Wort „drei“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Hundstorfer