259. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 26a Absatz 2, Litera c und Absatz 3 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 9 lit. k lautet:Paragraph 2, Ziffer 9, Litera k, lautet:
„Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.“„Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 17 – bis 22 lautet:Paragraph 2, Ziffer 17, – bis 22 lautet:
„Tatsächlicher Wert“ ist die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im Anhang X Teil C dargestellten Methode.„Tatsächlicher Wert“ ist die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im Anhang römisch zehn Teil C dargestellten Methode.
„Typischer Wert“ ist der Schätzwert der repräsentativen Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einem bestimmten Biokraftstoff-Herstellungsweg.
„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in § 19 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann.„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in Paragraph 19, festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann.
„Zertifizierungssysteme“ sind Strukturen, welche die Erfüllung der Anforderungen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien sowohl inhaltlich als auch organisatorisch sicherstellen und überprüfen können.
„Kontrollstelle“ ist eine unabhängige Stelle in einem Drittstaat, die eine Bestätigung über die fachliche Eignung und Zulassung als Kontrollstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle in diesem Drittstaat erhalten hat, um bestimmte Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
„Betriebszustand“ ist ein von den Betrieben im Rahmen der Registrierung eingebrachter definierter Satz an Variablen für einen Produktionsprozess von Biokraftstoffen, der insbesondere auch die Art der Energieversorgung der Produktionsanlage, den eingesetzten Rohstoff sowie anlagen- und prozessspezifische Parameter wie Energieverbrauch und Energie- und Stoffströme umfasst. Ein Betrieb kann im Rahmen der Registrierung mehrere Betriebszustände definieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10 % v/v den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2013;“Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10 % v/v den Spezifikationen gemäß Anhang römisch II sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2013;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juli 2007 gilt bis 30. April 2014. Die ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ gilt ab 1. Mai 2014.“Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juli 2007 gilt bis 30. April 2014. Die ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ gilt ab 1. Mai 2014.“
8.Novellierungsanordnung 8, §10 erster Satz lautet:
„Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten.“„Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Z 2 lautet:Paragraph 11, Ziffer 2, lautet:
Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in § 12 Abs. 3 genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.“Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in Paragraph 12, Absatz 3, genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Z 3 entfällt.Paragraph 11, Ziffer 3, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen, die auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach § 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach § 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.“Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen, die auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach Paragraph 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach Paragraph 7, angerechnet werden sollen, sind die in Anhang römisch XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 Abs. 6 Z 8 lautet:Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 8, lautet:
Angaben über
Art, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
die Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang römisch IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
den Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe,
Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Teil C Z 7: el kleiner oder gleich null,Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7 :, el kleiner oder gleich null,
Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang X Teil C Z 7 und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang X Teil C Z 1 geltend gemacht wurde,Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, geltend gemacht wurde,
Angaben dazu, ob der in Anhang X Teil C Z 1 genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie“Angaben dazu, ob der in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie“
13.Novellierungsanordnung 13, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
unter Verwendung eines Standardwerts sofern
ein solcher Wert gemäß Anhang X Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist undein solcher Wert gemäß Anhang römisch zehn Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
der gemäß Anhang X Ziffer 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,der gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oderunter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Teil C Ziffer 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang X Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.“unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Standardwerte gemäß Anhang X Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau gemäß Anhang X Teil D gelten nur, wenn die entsprechenden AusgangsstoffeDie Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau gemäß Anhang römisch zehn Teil D gelten nur, wenn die entsprechenden Ausgangsstoffe
außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder
in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang X Teil D entsprechen oderin der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang römisch zehn Teil D entsprechen oder
Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 19 Abs. 5 entfällt.Paragraph 19, Absatz 5, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 23, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Z9, § 2 Z 17-22, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, § 10 Satz 1, § 11 Z 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 Z 8, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, Anhang I (1), (2), (3), (5), Anhang II (1), (2), (3), (5), Anhang III (1), (2) (3), Anhang IV, Anhang VIII, Anhang X und Anhang XI in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 2, Z9, Paragraph 2, Ziffer 17 -, 22,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 6, 8, Paragraph 10, Satz 1, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 8,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 3,, Anhang römisch eins (1), (2), (3), (5), Anhang römisch II (1), (2), (3), (5), Anhang römisch III (1), (2) (3), Anhang römisch IV, Anhang römisch VIII, Anhang römisch zehn und Anhang römisch XI in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Anhang I (Abs. 1) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.Im Anhang römisch eins (Absatz eins,) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Anhang I (Abs. 2) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt.Im Anhang römisch eins (Absatz 2,) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Anhang I (Abs. 3) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.Im Anhang römisch eins (Absatz 3,) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Anhang I (Abs. 5) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.Im Anhang römisch eins (Absatz 5,) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Der Anhang II (Abs. 1) lautet:Der Anhang römisch II (Absatz eins,) lautet:
„(1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, genannten Verfahren. Es können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der Anhang II (Abs. 2) lautet:Der Anhang römisch II (Absatz 2,) lautet:
„Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4249 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R= Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ÖNORM EN ISO 4259 vom 1. April 2007 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im Anhang II (Abs. 3) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.Im Anhang römisch II (Absatz 3,) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im Anhang II (Abs. 5) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.Im Anhang römisch II (Absatz 5,) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im Anhang III (Abs. 1) wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt.Im Anhang römisch III (Absatz eins,) wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im Anhang III (Abs. 2) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt.Im Anhang römisch III (Absatz 2,) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im Anhang III (Abs. 3) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.Im Anhang römisch III (Absatz 3,) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im Anhang VI wird in Zeile vier „Flammpunktk“ auf „Flammpunktj“geändert; es wird die „Cetanzahlh,k“ auf „Cetanzahlg,,j“ geändert, es wird die sechste Zeile in der Tabelle betreffend den „Koksrückstand“ entfernt; es wird die „ÖNORM EN ISO 2719 c,f“ auf „ÖNORM EN ISO 2719c,e“ sowie die „ÖNORM EN ISO 3679c,g“ auf „ÖNORM EN ISO 3679c,f“ geändert; in der Zeile Gesamtverschmutzung wird die „ÖNORM EN 12662i“ auf „ÖNORM EN 12662h“ geändert; in der Zeile „Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K)“ wird die „ÖNORM EN 14108c,k“ auf „ÖNORM EN 14108c,j“ geändert.Im Anhang römisch VI wird in Zeile vier „Flammpunktk“ auf „Flammpunktj“geändert; es wird die „Cetanzahlh,k“ auf „Cetanzahlg,,j“ geändert, es wird die sechste Zeile in der Tabelle betreffend den „Koksrückstand“ entfernt; es wird die „ÖNORM EN ISO 2719 c,f“ auf „ÖNORM EN ISO 2719c,e“ sowie die „ÖNORM EN ISO 3679c,g“ auf „ÖNORM EN ISO 3679c,f“ geändert; in der Zeile Gesamtverschmutzung wird die „ÖNORM EN 12662i“ auf „ÖNORM EN 12662h“ geändert; in der Zeile „Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K)“ wird die „ÖNORM EN 14108c,k“ auf „ÖNORM EN 14108c,j“ geändert.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Anhang VI lit. a) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.Im Anhang römisch VI Litera a,) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im Anhang VI lit. b) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.Im Anhang römisch VI Litera b,) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im Anhang VI lit. c) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.Im Anhang römisch VI Litera c,) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im Anhang VI lit. d) wird die Bezeichnung „EN ISO 3104“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 3104“ersetzt.Im Anhang römisch VI Litera d,) wird die Bezeichnung „EN ISO 3104“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 3104“ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Lit. e) im Anhang VI lautet: „Es ist Verfahren A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 anzuwenden. Es darf nur eine Flammpunkt-Apparatur mit geeignetem Detektor (thermischer oder Ionisationsdetektor) verwendet werden.“Lit. e) im Anhang römisch VI lautet: „Es ist Verfahren A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 anzuwenden. Es darf nur eine Flammpunkt-Apparatur mit geeignetem Detektor (thermischer oder Ionisationsdetektor) verwendet werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, Lit. f) im Anhang VI lautet: „Eine 2-ml-Probe und eine Apparatur mit einem thermischen Detektor sind zu verwenden.“Lit. f) im Anhang römisch VI lautet: „Eine 2-ml-Probe und eine Apparatur mit einem thermischen Detektor sind zu verwenden.“
35. Lit. g) im Anhang VI lautet: „Für die Bestimmung der Cetanzahl dürfen im Streitfall auch alternative Prüfverfahren eingesetzt werden, vorausgesetzt, sie stammen aus einer anerkannten Verfahrensreihe mit gültigen Präzisionsangaben, die in Übereinstimmung mit ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 ermittelt wurden. Eingesetzte Prüfverfahren müssen mindestens die Präzision des Referenzverfahrens besitzen. Ebenso muss das Prüfergebnis nach dem alternativen Prüfverfahren eine nachweisbare Relation zum Ergebnis des Referenzverfahrens besitzen.“35. Lit. g) im Anhang römisch VI lautet: „Für die Bestimmung der Cetanzahl dürfen im Streitfall auch alternative Prüfverfahren eingesetzt werden, vorausgesetzt, sie stammen aus einer anerkannten Verfahrensreihe mit gültigen Präzisionsangaben, die in Übereinstimmung mit ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 ermittelt wurden. Eingesetzte Prüfverfahren müssen mindestens die Präzision des Referenzverfahrens besitzen. Ebenso muss das Prüfergebnis nach dem alternativen Prüfverfahren eine nachweisbare Relation zum Ergebnis des Referenzverfahrens besitzen.“
36. Lit. h) im Anhang VI lautet: „Das für Dieselkraftstoff entwickelte Prüfverfahren kann bei der Bestimmung von FAME zu analytischen Problemen führen. Ein für Schiedsverfahren eher geeignetes Prüfverfahren ist derzeit bei CEN in Entwicklung.“36. Lit. h) im Anhang römisch VI lautet: „Das für Dieselkraftstoff entwickelte Prüfverfahren kann bei der Bestimmung von FAME zu analytischen Problemen führen. Ein für Schiedsverfahren eher geeignetes Prüfverfahren ist derzeit bei CEN in Entwicklung.“
37. Lit. i) im Anhang VI lautet: „Bei Verwendung als Blendkomponente ist für Dieselkraftstoff Tabelle 3 der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 zu verwenden.“37. Lit. i) im Anhang römisch VI lautet: „Bei Verwendung als Blendkomponente ist für Dieselkraftstoff Tabelle 3 der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 zu verwenden.“
38. Lit. j) im Anhang VI lautet: „Siehe Anhang A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014, für Präzisionsangaben.38. Lit. j) im Anhang römisch VI lautet: „Siehe Anhang A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014, für Präzisionsangaben.
39.Novellierungsanordnung 39, Lit. k) im Anhang VI entfällt.Lit. k) im Anhang römisch VI entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, Anhang VIII lautet:Anhang römisch VIII lautet:
„Anhang VIII
Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85
Tabelle 1 – Anforderungen und Prüfverfahren für Superethanol E 85
|
Eigenschaft
|
Einheit
|
Grenz-werte
|
Grenz-werte
|
Prüfverfahren
a
|
Veröffentlichung
|
|
|
|
min.
|
max.
|
|
|
|
Dichte (bei 15°C)
|
kg/m3
|
760,0
|
800,0
|
ÖNORM EN ISO 12185
|
1. Dezember 1997
|
|
Oxidationsstabilität
|
min
|
360
|
-
|
ÖNORM EN ISO 7536
|
1. Juli 1996
|
|
Abdampfrückstand (gewaschen)
|
mg/100ml
|
-
|
5
|
ÖNORM EN ISO 6246
|
1. April 1998
|
|
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)
|
Korrosions-grad
|
Klasse 1
|
Klasse 1
|
ÖNORM EN ISO 2160
|
1. März 1999
|
|
Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)
|
%(m/m)
|
-
|
0,005
|
ÖNORM EN 15491
|
1. Dezember 2007
|
|
elektrische Leitfähigkeitb
|
µS/cm
|
-
|
1,5
|
ÖNORM EN 15938
|
1. November 2010
|
|
Methanolgehalt
|
% (V/V)
|
-
|
1,0
|
ÖNORM EN 1601
|
1. September 2012
|
|
Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)
|
% (V/V)
|
-
|
6,0
|
ÖNORM EN 1601
|
1. September 2012
|
|
Ether (5 oder mehr C-Atome)
|
% (V/V)
|
-
|
11,0
|
ÖNORM EN 1601
|
1. September 2012
|
|
Wassergehaltc
|
% (m/m)
|
-
|
0,400
|
ÖNORM EN 15489
ÖNORM EN 15692
|
1. Dezember 2007
1. Juli 2009
|
|
Anorganisches Chlor
|
mg/kg
|
-
|
1,2
|
ÖNORM EN 15492
|
1. März 2012
|
|
Kupferc
|
mg/kg
|
-
|
0,10
|
ÖNORM EN 15488
ÖNORM EN 15837
|
1. Dezember 2007
1. März 2010
|
|
Phosphorc
|
mg/l
|
-
|
0,15
|
ÖNORM EN 15487
ÖNORM EN 15837
|
1. Dezember 2007
1. März 2010
|
|
Schwefelc
|
mg/kg
|
-
|
10,0
|
ÖNORM EN 15485
ÖNORM EN 15486
|
1. Dezember 2007
1. Dezember 2007
|
|
Sulfat
|
mg/kg
|
-
|
4,0
|
ÖNORM EN 15492
|
1. März 2012
|
|
a) Für alle genannten Prüfverfahren sind die im Streitfall die in Abschnitt 5.7.1 der ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden.
b) Wenn der geforderte Grenzwert überschritten wird, dann soll geprüft werden, ob Korrosionsinhibitoren die Leitfähigkeit beeinflusst haben. In einem solchen Fall kann der Probe die Einhaltung des Grenzwertes bescheinigt werden, wenn durch Messungen nach EN 15490 oder ASTM D 6423 ein pHe-Wert der Probe zwischen 6,5 und 0,9 ermittelt wird.
c) Bei einem Streitfall sind die unter 5.7.2. ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden.
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Flüchtigkeitsanforderungen:
Vom 1. Mai bis 30. September sind bei der Überprüfung die Werte der Klasse A (Sommerware) heranzuziehen.
Vom 1. November bis 28. Februar (in einem Schaltjahr bis 29. Februar) sind bei der Überprüfung die Werte für Klasse B (Winterware) heranzuziehen.
Vom 1. Oktober bis 31. Oktober und vom 1. März bis 30. April sind bei der Überprüfung die Werte der Tabelle 2 heranzuziehen, wobei die unteren Grenzwerte der Klasse A nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte der Klasse B nicht überschritten werden dürfen.
Tabelle 2 – Flüchtigkeitsklassen und Prüfmethoden
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Eigenschaften
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Einheit
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Klasse A
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Klasse B
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Prüfverfahrena)
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Verfahren
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Veröffentlichung
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Ethanol und höhere Alkohole
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% (v/v), min.
% (v/v), max.
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70
85
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70
85
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ÖNORM EN 1601
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1. September 2012
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Dampfdruck
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kPa, min
kPa, max.
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35,0
60,0
|
50,0
80,0
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ÖNORM EN 13016-1b)
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1. Februar 2008
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a): Für alle genannten Prüfverfahren sind die im Streitfall die in Abschnitt 5.7.1 der ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden.
b): Dry Vapour Pressure Equivalent (DVPE) ist anzugeben.“
41.Novellierungsanordnung 41, Anhang X lautet:Anhang römisch zehn lautet:
„Anhang X
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto
CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;
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Herstellungsweg des Biokraftstoffs
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Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
|
Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
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|
Ethanol aus Zuckerrüben
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61%
|
52%
|
|
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
32%
|
16%
|
|
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
32%
|
16%
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)
|
45%
|
34%
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
53%
|
47%
|
|
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
69%
|
69%
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
56%
|
49%
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
71%
|
71%
|
|
Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
Biodiesel aus Raps
|
45%
|
38%
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
58%
|
51%
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
40%
|
31%
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
36%
|
19%
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
62%
|
56%
|
|
Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischem Abfallöl (*)
|
88%
|
83%
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
51%
|
47%
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
65%
|
62%
|
|
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
|
40%
|
26%
|
|
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
68%
|
65%
|
|
Reines Rapsöl
|
58%
|
57%
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
80%
|
73%
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
84%
|
81%
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
86%
|
82%
|
(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 201/63/EU, ABl. Nr. 276 vom 20.10.2010 S. 33 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. (*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 201/63/EU, ABl. Nr. 276 vom 20.10.2010 S. 33 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen
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Herstellungsweg des Biokraftstoffs
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Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
|
Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
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|
Ethanol aus Weizenstroh
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87%
|
85%
|
|
Ethanol aus Abfallholz
|
80%
|
74%
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
76%
|
70%
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
95%
|
95%
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
93%
|
93%
|
|
Dimethylether (DME) aus Abfallholz
|
95%
|
95%
|
|
DME aus Kulturholz
|
92%
|
92%
|
|
Methanol aus Abfallholz
|
94%
|
94%
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
91%
|
91%
|
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Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
C. Methodologie
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee,
wobei
E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs
eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;
el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;
ep = Emissionen bei der Verarbeitung;
etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb;
eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;
esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;
eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;
eccr =.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und
eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen E werden in gCO2jMJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF – EB)/EF
dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs;
EF = Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe.
Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2: 1
N2O: 296
CH4: 23
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs-oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB(1)
dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit);
CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA =.der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und
eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird
Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird.
Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).
Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.
Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.
Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.
Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.
Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto-und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO2eq/MJ zu verwenden.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO2eq/MJ.
D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
12
|
12
|
|
Ethanol aus Weizen
|
23
|
23
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt
|
20
|
20
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
14
|
14
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
29
|
29
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
18
|
18
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
19
|
19
|
|
Biodiesel aus Palmöl
|
14
|
14
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (*) Abfallöl
|
0
|
0
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
30
|
30
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
18
|
18
|
|
Hydriertes Palmöl
|
15
|
15
|
|
Reines Rapsöl
|
30
|
30
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
0
|
0
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
0
|
0
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
0
|
0
|
(*)Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
19
|
26
|
|
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
32
|
45
|
|
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
32
|
45
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)
|
21
|
30
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
14
|
19
|
|
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
1
|
1
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
15
|
21
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
1
|
1
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
16
|
22
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
16
|
22
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
18
|
26
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
35
|
49
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
13
|
18
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
|
9
|
13
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
10
|
13
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
10
|
13
|
|
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
|
30
|
42
|
|
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
|
7
|
9
|
|
Reines Rapsöl
|
4
|
5
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
14
|
20
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
8
|
11
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
8
|
11
|
Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Weizen
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Zuckerrohr
|
9
|
9
|
|
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
|
|
|
Biodiesel aus Raps
|
1
|
1
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
|
1
|
1
|
|
Biodiesel aus Sojabohnen
|
13
|
13
|
|
Biodiesel aus Palmöl
|
5
|
5
|
|
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
|
1
|
1
|
|
Hydriertes Rapsöl
|
1
|
1
|
|
Hydriertes Sonnenblumenöl
|
1
|
1
|
|
Hydriertes Palmöl
|
5
|
5
|
|
Reines Rapsöl
|
1
|
1
|
|
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
|
3
|
3
|
|
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
|
5
|
5
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
|
4
|
4
|
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Zuckerrüben
|
33
|
40
|
|
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
57
|
70
|
|
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
57
|
70
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)
|
46
|
55
|
|
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
39
|
44
|
|
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
|
26
|
26
|
|
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
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37
|
43
|
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Ethanol aus Zuckerrohr
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24
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24
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ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
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Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
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|
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TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
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Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
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Biodiesel aus Raps
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46
|
52
|
|
Biodiesel aus Sonnenblumen
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35
|
41
|
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Biodiesel aus Sojabohnen
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50
|
58
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)
|
54
|
68
|
|
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
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32
|
37
|
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Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl
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10
|
14
|
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Hydriertes Rapsöl
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41
|
44
|
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Hydriertes Sonnenblumenöl
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29
|
32
|
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Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)
|
50
|
62
|
|
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)
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27
|
29
|
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Reines Rapsöl
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35
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36
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Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas
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17
|
23
|
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Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas
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13
|
16
|
|
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas
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12
|
15
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E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
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Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
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Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
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3
|
3
|
|
Ethanol aus Holz
|
1
|
1
|
|
Ethanol aus Kulturholz
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6
|
6
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
1
|
1
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
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4
|
4
|
|
DME aus Abfallholz
|
1
|
1
|
|
DME aus Kulturholz
|
5
|
5
|
|
Methanol aus Abfallholz
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1
|
1
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
5
|
5
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
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Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
5
|
7
|
|
Ethanol aus Holz
|
12
|
17
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz
|
0
|
0
|
|
DME aus Holz
|
0
|
0
|
|
Methanol aus Holz
|
0
|
0
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
|
Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
|
Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
2
|
2
|
|
Ethanol aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
3
|
3
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
DME aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
DME aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
Methanol aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
Methanol aus Kulturholz
|
2
|
2
|
|
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
|
Wie beim Herstellungsweg für Methanol
|
|
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
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Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe
|
Typische Treibhausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
|
Standardtreibhausgas-
emissionen
(gCO2eq/MJ)
|
|
Ethanol aus Weizenstroh
|
11
|
13
|
|
Ethanol aus Abfallholz
|
17
|
22
|
|
Ethanol aus Kulturholz
|
20
|
25
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz
|
4
|
4
|
|
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz
|
6
|
6
|
|
DME aus Abfallholz
|
5
|
5
|
|
DME aus Kulturholz
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7
|
7
|
|
Methanol aus Abfallholz
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5
|
5
|
|
Methanol aus Kulturholz
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7
|
7
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MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen
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Wie beim Herstellungsweg für Methanol“
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42.Novellierungsanordnung 42, Dem Anhang X wird der Anhang XI angefügt:Dem Anhang römisch zehn wird der Anhang römisch XI angefügt:
„Anhang XI
Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen
Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
Folgende ausgewiesene Flächen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
durch gesetzliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde ausgewiesene Flächen für Naturschutzzwecke,
Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.
Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:
natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder
künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, die im Januar 2008 einen der folgenden Stati hatten, diesen Status aber nicht mehr haben. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Ausgangsstoffes zur Herstellung von Biokraftstoffen die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008:
Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;
Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang X Teil C beschriebenen Methode die in §12 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt wäre.“Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch zehn Teil C beschriebenen Methode die in §12 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt wäre.“
Rupprechter