BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. Oktober 2014

Teil römisch zwei

258. Verordnung:

Änderung der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

258. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesministerin für Gesundheit, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19, 30 und 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesministerin für Gesundheit, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
    4. Ziffer 4
      Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, durch die Wortfolge „Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a lauten:

  1. Absatz 7,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.
  2. Absatz 7 a,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Ziffer 6 und in Paragraph 4, Ziffer 10, wird jeweils die Wortfolge „gemäß Ziffer eins und 2 lit. b“ durch die Wortfolge „gemäß Ziffer eins und 2 lit. c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistik-gesetzes 2000“ durch die Wortfolge „des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 419/2005“ durch die Wortfolge „Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,) und der Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 6, 7 und 8 samt Überschriften lauten:

„Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
    1. Ziffer eins
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
      1. Litera a
        gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      2. Litera b
        gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      3. Litera c
        gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      4. Litera d
        gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), römisch eins (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      5. Litera e
        gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      6. Litera f
        gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      7. Litera g
        gemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
  3. Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. Ziffer eins
      einer Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008

    oder

    1. Ziffer 2
      zwei Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen ab dem Berichtsjahr 2014 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten
    1. Ziffer eins
      von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn die durchschnittliche Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes aus der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das Berichtsjahr mindestens 1,0% beträgt;
    2. Ziffer 2
      von je 100 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Absatz 3, anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des vorangegangen Jahres für das Berichtsjahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.
  5. Absatz 5,Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.
  6. Absatz 6,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  7. Absatz 7,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, Auskunftspflicht besteht.“

Erhebungsunterlagen

Paragraph 7,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.“

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gem. Paragraph 3, Absatz eins, verpflichtet, die die Meldeschwellen gem. Paragraph 6, für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2014: 48 005 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2015: 49 445 Euro,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2016: 50 929 Euro,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2017: 52 456 Euro,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2018: 54 030 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

  1. Absatz 2,Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, die Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2, 7 und 7 a, Paragraph 4, Ziffer 6 und 10, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 6 sowie Absatz 2,, Paragraph 6 bis 9, Paragraph 13,, Paragraph 15 und Anlage römisch eins Punkte 1.4 sowie 4.1.11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 4,Die Paragraphen 2 bis 9 und 13 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2009, finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 446 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 132 vom 03.05.2014 Seite 13;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, Amtsblatt Nummer L 145 vom 04.06.2008 Seite 65;
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), Amtsblatt Nummer L 154 vom 21.06.2003 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) ) Nr. 1319 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 342 vom 18.12.2013 Seite 1;
  7. Ziffer 7
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,;
  8. Ziffer 8
    E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,;
  9. Ziffer 9
    Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
  10. Ziffer 10
    Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,;
  11. Ziffer 11
    Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
  12. Ziffer 12
    Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
  13. Ziffer 13
    Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,;
  14. Ziffer 14
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
  15. Ziffer 15
    Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2012,;
  16. Ziffer 16
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,;
  17. Ziffer 17
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2013,;
  18. Ziffer 18
    Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 wird der Punkt „1.4 Umsatzsteuernummer“ durch den Punkt „1.4 Umsatzsteueridentifikationsnummer“ sowie der Punkt „4.1.11 Erlöse aus Verkehrsleistungen und Nachrichtenübermittlung“ durch den Punkt „4.1.11 Erlöse aus Verkehr und Lagerei sowie Informations- und Kommunikationsdienstleistungen“ ersetzt.

Mitterlehner   Oberhauser   Brandstetter   Rupprechter   Stöger   Schelling