BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. September 2014

Teil römisch zwei

246. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

246. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Ministers des Inneren in Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht von 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Ministers des Inneren betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39 aus 1915,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, wird die Wortfolge „oder viralem hämorrhagischem Fieber“ durch die Wortfolge „,viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) ersetzt.

Oberhauser