BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. September 2014

Teil römisch zwei

245. Verordnung:

Normalkostentarif

245. Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif

Aufgrund des Paragraph 24, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
  2. Absatz 2,Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
  3. Absatz 3,Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz zu verstehen.
  4. Absatz 4,Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.
  5. Absatz 5,Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen römisch zehn und römisch elf ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 bewirkt werden.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2013,, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2014 bewirkt wurden.

Brandstetter